Rz. 97

Grundsätzlich gelten für den Einspruch gegen die Wählerliste im vereinfachten Wahlverfahren die gleichen Regelungen wie für das reguläre Wahlverfahren.[1] Zu beachten ist allerdings, dass Einsprüche im vereinfachten Wahlverfahren nur vor Ablauf von 3 Tagen ab Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden können (§§ 40, 36 Abs. 1 Satz 3, 30 Abs. 2 Satz 1 WOBetrVG 2001). Es empfiehlt sich daher für die jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die Wählerliste sofort nach ihrer Bekanntmachung zu prüfen. Wer nicht in die Wählerliste eingetragen ist, ist grundsätzlich nicht wahlberechtigt. Bei der Berechnung der 3-tägigen Frist gelten im Übrigen alle Tage, nicht nur Arbeitstage (vgl. § 41 WOBetrVG 2001). Auch wenn zu dieser Frist bisher eine klarstellende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, anders als zur Einspruchsfrist im normalen Wahlverfahren, nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass auch diese verkürzte Frist eine Ausschlussfrist ist.

[1] S. o. Rz. 50 ff.

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