Rz. 68

Ein heilbarer Mangel liegt vor, wenn

  • auf den Vorschlagslisten die Bewerber nicht in der in § 39 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 3 WO BetrVG 2001 bestimmten Weise bezeichnet sind (also in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung im Betrieb und Ausbildungsberuf);
  • die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste fehlt;
  • die Vorschlagsliste infolge von Streichungen gem. § 6 Abs. 5 WO BetrVG 2001 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist.
 

Rz. 69

Auch in diesen Fällen hat der Wahlvorstand die Beanstandung dem Listenvertreter der betroffenen Liste unverzüglich mitzuteilen, und zwar schriftlich. Darüber hinaus hat er darauf hinzuweisen, dass die Mängel binnen einer Frist von 3 Arbeitstagen seit Mitteilung der Beanstandung beseitigt werden müssen, wenn die Vorschlagsliste nicht ungültig werden soll. Diese Nachfrist von 3 Tagen läuft unabhängig davon, ob die allgemeine Einreichungsfrist von 2 Wochen bereits abgelaufen ist oder nicht. Werden die beanstandeten Mängel innerhalb der Nachfrist nicht behoben, hat der Wahlvorstand die Ungültigkeit der Liste festzustellen und auch davon den Listenvertreter unverzüglich zu benachrichtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge