Rz. 29

Die in § 58 Abs. 2 BetrVG normierte Zuständigkeit kraft Auftrag entspricht der Vorschrift des § 50 Abs. 2 BetrVG. Insoweit gelten die dort entwickelten Grundsätze auch für den Konzernbetriebsrat-[1]  Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 BetrVG i. V. m. § 27 Abs. 3 BetrVG bedarf der Übertragungsbeschluss der Schriftform (§ 126 BGB). Der Beschluss muss für eine wirksame Delegation nach § 59 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 51 Abs. 3 Satz 1 BetrVG mit absoluter Mehrheit gefasst worden sein. Dabei sind für die Delegation die Besonderheiten der Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats und der Stimmengewichtung nach § 47 Abs. 7 und 8 BetrVG zu beachten.[2]  Nur in Angelegenheiten, für die der Gesamtbetriebsrat (bzw. im Fall des § 54 Abs. 2 BetrVG der Betriebsrat) selbst zuständig ist, ist eine Übertragung an den Konzernbetriebsrat zulässig.[3] Wenn der Gesamtbetriebsrat seinerseits zulässigerweise vom Betriebsrat beauftragt wurde, kann er die Angelegenheit mit Zustimmung des Betriebsrats an den Konzernbetriebsrat weiterdelegieren (BAG, Beschluss v. 12.11.1997, 7 ABR 78/96[4]). Für den nach § 58 Abs. 2 BetrVG beauftragten Konzernbetriebsrat sind die jeweiligen Konzernunternehmen, deren Gesamtbetriebsräte die Angelegenheit delegiert haben, Ansprechpartner (BAG, Beschluss v. 12.11.1997, 7 ABR 78/96[5]).

 

Rz. 29a

Die Beauftragung des Konzernbetriebsrats, eine Angelegenheit für den Gesamtbetriebsrat zu behandeln, kann – in den Grenzen des Rechtsmissbrauchs – jederzeit auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes widerrufen werden. Wird der Widerruf rechtsmissbräuchlich (z. B. zur Verzögerung der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber[6]) erklärt, ist er jedoch unbeachtlich.

 
Hinweis

Angesichts der grundsätzlichen Möglichkeit des Gesamtbetriebsrats, die Beauftragung des Konzernbetriebsrats, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln, jederzeit zu widerrufen, empfiehlt es sich aus Sicht des Arbeitgebers, vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat auf eine unwiderrufliche und vorbehaltlose Beauftragung des Konzernbetriebsrats in der konkreten Angelegenheit hinzuwirken, um – soweit wie möglich – Unsicherheiten im Hinblick auf die Zuständigkeiten der Arbeitnehmervertretungsgremien zu vermeiden[7] und ein Verhandlungs- und Abschlussmandat des Konzernbetriebsrats sicherzustellen. Hiervon bleibt allerdings das Recht des Gesamtbetriebsrats, die Beauftragung des Konzernbetriebsrats jederzeit aus wichtigem Grund zu widerrufen, unberührt.

 

Rz. 29b

Unabhängig von der grundsätzlichen Möglichkeit, die Beauftragung des Konzernbetriebsrats jederzeit zu widerrufen, kann sich der Gesamtbetriebsrat gemäß § 58 Abs. 2 S. 2 BetrVG bei der Beauftragung des Konzernbetriebsrats, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln, auch ausdrücklich die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. In diesem Fall hat der Konzernbetriebsrat lediglich ein Verhandlungs- nicht aber ein Abschlussmandat. Dies kann zu Problemen insbesondere bei der Frage, welche Arbeitnehmervertretung in einer Einigungsstelle zu beteiligen und gegen welche ein Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle zu richten ist, führen.[8] Diese Fragen sind bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Es spricht einiges dafür, dass sich die Beauftragung des Konzernbetriebsrats zur Behandlung einer Angelegenheit im Zweifel auf alle Schritte der Behandlung der Angelegenheit durch den Konzernbetriebsrat bis hin zur Verhandlung vor der Einigungsstelle bezieht. Der Konzernbetriebsrat dürfte daher auch dann für die Anrufung und Bildung der Einigungsstelle zuständig sein, wenn der Gesamtbetriebsrat bei der Beauftragung einen Entscheidungsvorbehalt erklärt hat (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss v. 3.7.2002, 12 TaBV 22/02[9]). Insoweit dürfte das Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle gegen den Konzernbetriebsrat zu richten sein.

[1] Näher hierzu Lembke/Fesenmeyer, § 50 BetrVG Rz. 46 ff.; allgemein zur Delegation Rieble, RdA 2005, 26 ff.
[2] S. auch Lembke/Fesenmeyer, § 51 BetrVG Rz. 19 ff. und § 47 BetrVG Rz. 60 ff.
[3] ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 5; BeckOK ArbR/Mauer, § 58 BetrVG Rz. 10.
[4] AP BetrVG 1972 § 58 Nr. 2; DKK/Trittin, § 58 BetrVG Rz. 50; ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 5; Werner, NZA-RR 2019, 1, 3;.
[5] AP BetrVG 1972 § 58 Nr. 2; Fitting, § 58 BetrVG Rz. 27; a. A. DKK/Trittin, § 58 BetrVG Rz. 51: auch die Konzernleitung.
[6] S. in Bezug auf den Widerruf der Beauftragung des Gesamtbetriebsrats durch den Betriebsrat Lembke/Fesenmeyer, § 50 Rz. 51; HWK/Hohenstatt/Dzida, § 50 BetrVG Rz. 17.
[7] Lembke/Fesenmeyer, § 50 Rn. 51; HWK/Hohenstatt/Dzida, § 50 BetrVG Rz. 17, jeweils die unwiderrufliche und vorbehaltlose Beaufragung des Gesamtsbetriebsrats durch den Betriebsrat betreffend.
[8] Salamon, NZA 2013, 708, 712.
[9] NZA-RR 2003, 83 in Bezug auf die Beauftragung des Gesamtbetriebsrats unter Entscheidungsvorbehalt des Betriebsrats nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BetrVG; kritisch Salamon, NZA 2013, 708, 712 f.

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