Rz. 9

Der Begriff der Sozialpolitik ist weit zu verstehen und umfasst alle (auch gesetzlichen) Maßnahmen, die mit dem Schutz des Arbeitnehmers und der sozialen Sicherung seiner Angehörigen zusammenhängen. Sozialpolitische Fragen dürfen dabei auch dann auf einer Betriebsversammlung erörtert werden, wenn eine ganze Branche oder ein großer Wirtschaftszweig davon betroffen ist.

 

Beispiele

Zu den sozialpolitischen Angelegenheiten gehören etwa

  • Maßnahmen der Arbeitsförderung,
  • Maßnahmen der Berufs- und Weiterbildung,
  • Erklärung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen (ArbG Paderborn, Beschluss v. 24.10.1996, 2 BV Ga 4/96[1]; LAG Bremen, Urteil v. 5.3.1982, 1 Sa 374/81 u. a.[2]),
  • Fragen des Arbeits- und Unfallschutzes,
  • Unterstützung bei der Vermögensbildung,
  • Fragen der betrieblichen Altersversorgung,
  • Ab-/Schaffung von Sozialeinrichtungen,
  • Neuregelung der Ladenschlusszeiten,
  • Änderung arbeitsrechtlicher Gesetze (BAG, Beschluss v. 13.9.1977, 1 ABR 67/75[3]),
  • Schaffung flexibler Arbeitszeiten.
 

Rz. 10

Stets darf es aber nicht um die abstrakte Erörterung der gesetzlichen Regelungen, sondern muss es um deren konkrete Auswirkungen auf den Betrieb gehen..

 
Praxis-Beispiel

Ein Referat über das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gehört nur dann zu den Aufgaben der Betriebsversammlung, wenn im betreffenden Betrieb überhaupt eine Betriebsrente gezahlt wird.

[1] NZA-RR 1998, 23.
[2] DB 1982, 1573.
[3] DB 1977, 2452, 2452ff.

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