Rz. 14

Ansprüche auf Kostenerstattung unterliegen nicht den tariflichen Ausschlussfristen, die sich auf die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beziehen, denn hier handelt es sich nicht um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sondern um Ansprüche, die das Betriebsratsmitglied kraft seines Amtes geltend machen kann.

 

Rz. 15

Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist. Jedoch kommt eine Verwirkung von Ansprüchen in Betracht, wenn dies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und der vertrauensvollen Zusammenarbeit geboten erscheint. Eine solche Verwirkung dürfte aber nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen sein.

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