Rz. 9

Betriebsratsmitglieder haben wie alle Arbeitnehmer ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung nachzukommen. Sie sind aber, wie Abs. 2 ausdrücklich bestimmt, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Anstelle der Arbeitspflicht tritt die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten(BAG, Beschluss v. 10.7.2013, 7 ABR 22/12).[1].

 

Rz. 10

Trotz seines missverständlichen Wortlauts erfasst Abs. 2 nicht in erster Linie die Befreiung von der beruflichen Tätigkeit, damit das Betriebsratsmitglied die Möglichkeit erhält, sich seinem Betriebsratsamt zu widmen; denn für die Freistellung von beruflicher Tätigkeit ist in § 38 BetrVG eine besondere Regelung getroffen. Abs. 2 gilt vielmehr vor allem für die nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder: Notwendige Arbeitsversäumnis berechtigt nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts. Er beschränkt sich aber nicht darauf, sondern enthält auch die Kriterien für eine Befreiung einzelner Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit entweder insgesamt oder nur für einige Tage im Monat oder in der Woche oder auch nur für einige Stunden des Tages, soweit die Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG nicht ausreicht, um die Betriebsratsaufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

[1] NZA 2013, 1221.

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