Rz. 36

Handelt der Arbeitgeber einer rechtskräftigen Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, zuwider, kann das Arbeitsgericht gegen ihn auf Antrag des Betriebsrats oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nach § 23 Abs. 3 S. 3 BetrVG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 S. 5 BetrVG ein Ordnungsgeld von bis 10.000,00 EUR verhängen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes bedarf der vorherigen – rechtskräftigen – Androhung durch das Arbeitsgericht, die bereits in dem Hauptsachebeschluss enthalten sein kann. Der Verstoß gegen die gerichtlich auferlegte Verpflichtung muss nach Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses erfolgt sein. Das Ordnungsgeld kann mehrfach verhängt werden. Noch nicht abschließend geklärt ist allerdings, in welchem Umfang die Rechtskraft eines Unterlassungstitels einem erneuten Antrag auf Unterlassung bei wiederholtem Verstoß entgegensteht.[1]

 

Rz. 37

Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dem Ordnungsgeld um ein repressives Mittel handelt, muss ein schuldhafter Verstoß gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vorliegen. Fahrlässigkeit genügt jedoch[2] und kann schon dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber nicht alles unternimmt, um Verstöße gegen eine Unterlassungverfügung in seinem Einflussbereich zu unterbinden[3]. Die Unterlassungsverfügung stellt dabei eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers dar, in die zumindest im Fall der Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung mittels Aufnahme i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwG der aufnehmende Rechtsträger eintritt (BAG, Beschluss v. 18.3.2008, 1 ABR 3/07[4]; offengelassen für den Fall der Einzelrechtsnachfolge durch Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge