Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren. Ordnungsgeldfestsetzung bei Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung. Festsetzung ohne Erteilung einer Vollstreckungsklausel. Nichtigkeit, Anfechtbarkeit. Verschulden des Arbeitgebers. Höhe des Ordnungsgeldes

 

Leitsatz (amtlich)

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, die ohne vorherige Erteilung einer Vollstreckungsklausel erfolgt ist, führt nicht zur Nichtigkeit des Vollstreckungsbeschlusses. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann im Beschwerdeverfahren mit Wirkung ex tunc nachgeholt werden

 

Normenkette

ZPO §§ 567, 572, 724-725, 750, 793, 890; ArbGG § 87 Abs. 2, § 85 Abs. 2, § 78

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Beschluss vom 20.09.2006; Aktenzeichen 3 (2) BV 34/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 20.09.2006 – 3 (2) BV 34/06 – unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen abgeändert.

Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 6.200,00 EUR festgesetzt.

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.

 

Tatbestand

A

Im Ausgangsverfahren – 3 BV 46/04 Arbeitsgericht Detmold – haben die Beteiligten über die Durchführung einer Betriebsvereinbarung gestritten. Insbesondere hat der Betriebsrat die Unterlassung der Überschreitung des in der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1996 und 26.08.1998 (Modul I zur Rahmenbetriebsvereinbarung Arbeitszeit) vorgesehenen täglichen und monatlichen Gleitzeitrahmens durch Angestellte verlangt. Nach der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1996 (Bl. 6 ff., 11 ff.d.A. 3 BV 46/04 Arbeitsgericht Detmold) war eine Gleitzeitbandbreite von 6.00 Uhr bis 17.15 Uhr täglich vorgesehen; die angestellten Mitarbeiter konnten ein Zeitguthaben/Zeitschuld von jeweils 14 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übernehmen. Ferner hat der Betriebsrat im Verfahren 3 BV 46/04 Arbeitsgericht Detmold Auskunftsansprüche geltend gemacht.

Durch Beschluss vom 24.02.2005 – 3 BV 46/04 Arbeitsgericht Detmold – hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Der Tenor des Beschlusses vom 24.02.2005 lautet u.a. wie folgt:

  1. „Der Antragsgegnerin wird untersagt, eine Überschreitung des in den Betriebsvereinbarungen vom 31.05.1996 und 26.08.1998 (Modul 1 zur Rahmenbetriebsvereinbarung Arbeitszeit) vorgesehenen täglichen und monatlichen Gleitzeitrahmens durch Angestellte zu dulden.
  2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet,

    1. es zu unterlassen,. in der betrieblichen Gleitzeit der Verwaltung Arbeitsleistungen von Angestellten entgegenzunehmen, die in einem Abrechnungsmonat zu einem höheren Zeitguthaben als 14 Stunden führen;
    2. gemäß Ziffer 4.4 der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1996 die zuständigen Vorgesetzten in der Verwaltung anzuweisen, gegenüber Angestellten, deren Arbeitszeitkonto ein Guthaben von 14 Stunden übersteigt, Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass das Zeitguthaben des Angestellten am Ende des Abrechnungsmonats 14,01 Stunden unterschreiten;
    3. dem Betriebsrat die Mitteilungen aus dem Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2004 zur Einsichtnahme vorzulegen, aus denen der Vorgesetzte gemäß Ziffer 4.4 der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1996 erkennen konnte, dass sich einzelne Angestellte außerhalb der Bandbreite der Ziffer 4.3 der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1996 bewegten;
    4. den Antragsteller anhand von Unterlagen darüber zu unterrichten, welche geeigneten Maßnahmen sie oder ihre Vorgesetzten im Sinne der Ziffer 4.4 der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1996 ergriffen haben, um Verstößen gegen die Betriebsvereinbarung vom 31.05.1996 aus dem Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2004 entgegenzuwirken.
  3. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen zu Ziffer 1) und 2 a) ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 EUR angedroht.

Der Beschluss vom 24.02.2005 wurde rechtskräftig.

Durch Beschluss vom 07.03.2005 hat das Arbeitsgericht für das Verfahren insgesamt einen Gegenstandswert von 6.000,00 EUR festgesetzt. Dabei ist es für den Unterlassungsanspruch von einem Gegenstandswert von 4.000,00 EUR, für die Auskunftsansprüche von einem Wert von 2.000,00 EUR ausgegangen.

Mit Schreiben vom 24.03.2005 (Bl. 229 f.d.A.) teilte die Arbeitgeberin in einer internen Mitteilung ihren Angestellten mit, dass auf Grund des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 24.02.2005 die Angestellten ihre Arbeitszeit so zu organisieren hätten, dass einerseits der betriebliche Geschäftsablauf beeinträchtigt werde, andererseits aber die tägliche und monatliche Arbeitszeit so gestaltet werde, dass am letzten Arbeitstag das Zeitguthaben eines jeden Angestellten unter 14,01 Stunden bleibe.

In den Monaten Februar 2006 bis April 2006 arbeiteten die Angestellten D3xxxxx F1xxxxxxx und D4xx B3xxxxxx über das Ende des jeweiligen Gleitzeitrahmens hinaus, ohne dass der Betriebsrat einer Verlängerung der Arbeitszeit zugestimmt hätte. Dabei arbeiteten die Angestellten F1xxxxxxx und B3xxxxxx an folgenden Tagen bis zu folgenden U...

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