Rz. 6

Der Antrag kann zunächst von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer gestellt werden. Wie durchgängig im Betriebsverfassungsgesetz ist dabei die regelmäßige Arbeitnehmeranzahl maßgebend. Das Quorum muss während der gesamten Dauer des Ausschlussverfahrens erfüllt sein.[1]

 

Rz. 7

Auch der Arbeitgeber kann den Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat beantragen.

 

Rz. 8

Außerdem kann jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen Antrag auf Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds stellen. Im Betrieb vertreten ist eine Gewerkschaft bereits dann, wenn ihr lediglich ein Arbeitnehmer des Betriebs angehört.[2]

 

Rz. 9

Schließlich ist auch der Betriebsrat als solcher berechtigt, einen Antrag auf Ausschluss einzelner Mitglieder zu stellen. Dies setzt – wie jedes außenwirksame Handeln des Betriebsrats – eine Beschlussfassung nach § 33 BetrVG voraus, wobei das betreffende Mitglied in dieser Frage freilich wegen Interessenkollision von der Mitwirkung ausgeschlossen ist und ein Ersatzmitglied berufen werden muss, vgl. § 25 BetrVG.

[1] Vgl. BAG, Beschluss v. 14.2.1978, 1 ABR 46/77.
[2] Vgl. hierzu § 2 BetrVG.

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