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Niemand darf ferner Nachteile androhen oder zufügen oder Vorteile gewähren oder versprechen, um die Wahl zu beeinflussen (§ 20 Abs. 2 BetrVG). Eine solche unzulässige Beeinflussung liegt auch vor, wenn eine Gewerkschaft einem Arbeitnehmer mit dem Ausschluss droht, falls dieser ein bestimmtes gewünschtes Verhalten an den Tag legt oder unterlässt. Zulässig ist es allerdings, wenn die Gewerkschaften ihren Mitgliedern Empfehlungen hinsichtlich des Wahlverhaltens aussprechen. Vom Bundesverfassungsgericht wurde ferner ausdrücklich gebilligt, wenn Gewerkschaften ihre Mitglieder anhalten, keine Wahlvorschläge von konkurrierenden Gewerkschaften oder anderen Gruppen zu unterzeichnen, und widrigenfalls einen Gewerkschaftsausschluss androhen (BVerfG, Beschluss v. 24.2.1999, 1 BvR 123/93). Auch vom Gericht als "überzeichnet/dramatisierend" erkannte Veröffentlichungen des Arbeitgebers über das Verhalten einzelner Wahlbewerber müssen nach der Erkenntnis einzelner Arbeitsgerichte nicht zwingend eine unzulässige Wahlbeeinflussung darstellen, wenn dadurch weder der Wahlvorstand – auch nur mittelbar – unter Druck gesetzt noch erkennbar gezielt das Wahlverhalten beeinflusst werden sollte (insbesondere wenn hinreichend Reaktionszeit auf die Erklärungen des Arbeitgebers bis zur Wahl bestanden; LAG München, Beschluss v. 26.10.2006, 4 TaBV 77/06); dieses Verhalten ist aber deutlich ein Grenzfall. Es ist sehr riskant und sollte daher in jedem Detail hinsichtlich "ob" und "wie" genau abgewogen werden. Schon die Aufforderung durch den Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer, noch zu wählen, kann eine Wahlbeeinflussung sein, wenn diese Aufforderung mit der Feststellung verbunden wird, aus der Wählerliste sei ersichtlich, dass der angesprochene Arbeitnehmer noch nicht gewählt habe (LAG München, Beschluss v. 27.1.2010, 11 TaBV 22/09). Sogar eine strafbare Beeinflussung der Betriebsratswahl kann darin liegen, dass ein Arbeitgeber einer Vorschlagsliste durch Zuwendung von Geldmitteln eine nachhaltigere Selbstdarstellung ermöglicht und er die finanzielle Unterstützung verschleiert (BGH, Urteil v. 13.9.2010, 1 StR 220/09). Sogar Wahlbewerber sind Adressaten des Verbots; sie können es insbesondere verletzen, wenn sie mit unzulässigen Werbemaßnahmen Druck auf Wähler ausüben (LAG München, Beschluss v. 27.2.2007, 8 TaBV 89/06).

Eine unzulässige Beeinflussung der Betriebsratswahl kann auch in rechtswidrigen Handlungen des Wahlvorstands liegen (vgl. LAG Hamm, Beschluss v. 20.5.2005, 10 TaBV 94/04). Dies gilt auch für Handlungen des noch amtierenden Betriebsrats. Allerdings soll eine direkte Aufforderung einer (noch amtierenden) Betriebsratsvorsitzenden an einen Wahlberechtigten, sie zu wählen, sonst werde sie ihm nicht helfen, keine unzulässige Wahlbeeinflussung sein (ArbG Bonn, Beschluss v. 10.4.2019, 2 BV 37/18), denn die Betriebsratsvorsitzende könne tatsächlich nicht mehr helfen, wenn sie nicht wiedergewählt würde. Diese Sichtweise ist sehr grenzwertig.

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