Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratswahlanfechtung

 

Leitsatz (amtlich)

Anfechtung einer Betriebsratswahl insbesondere wegen behaupteter Wahlbehinderung oder Androhung von Nachteilen im Sinne des § 20 BetrVG durch ein Rundschreiben der Arbeitgeberin – Einzelfallentscheidung –

 

Normenkette

BetrVG §§ 19-20

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 13.04.2006; Aktenzeichen 3 BV 338/05)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 13. April 2006 – 3 BV 338/05 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die antragstellende V. – Beteiligte zu 1. – ficht mit dem vorliegenden Antrag die Neuwahl des Betriebsrats und Beteiligten zu 2. vom 16.09.2005 im Betrieb der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 3. an.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 3. betreibt einen Zeitschriftenverlag mit zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Betriebsratswahl im Jahr 2005 (ca.) 63 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Der im Jahr 2002 gewählte dreiköpfige Betriebsrat dieses Betriebes bestand aus den Mitgliedern K. – Betriebsratsvorsitzender –, L. (beide Mitglieder an antragstellenden Gewerkschaft ver.di) sowie Dr. K.; Ersatzmitglied war Dr. E.. Nachdem letzterer im Januar 2005 und das Betriebsratsmitglied Dr. K. am 04.05.2005 von ihrem Amt als (Ersatz)Betriebsratsmitglieder zurückgetreten waren, wurde durch den geschäftsführenden Betriebsrat ein Wahlvorstand für die erforderliche Neuwahl des Betriebsrats bestellt, dem die Betriebsratsmitglieder K. und L. nicht angehörten.

Mit Schreiben vom 01.08.2005 (Anl. K2, Bl. 15 d. A.) wandten sich die Betriebsratsmitglieder K. und L. an den „BR-Wahlausschuss” mit dem Hinweis, dass

”laut Betriebsverfassungsgesetz … folgende zehn Beschäftigten sicher als Leitende Angestellte einzustufen (sind):

(es folgen zehn namentlich benannte Personen, darunter die beiden Organgeschäftsführer der Arbeitgeberin sowie Dr. K.).

Vom Wahlausschuss zu prüfen ist, ob auch die KollegInnen (es folgen die Namen weiterer drei Personen) Leitende Angestellte laut BetrVG sind. Träfe dies zu, würde sich die Zahl der wahlberechtigten RBI-Beschäftigten auf 51 reduzieren.

Fristgerecht beantragen wir abschließend die Liste der Wahlberechtigten für die BR-Wahl RBI Gabrielenstraße entsprechend zu verifizieren.”

Mit E-Mail vom 03.08.2005 bezeichnete der Wahlvorstand vier Personen, darunter die beiden Organgeschäftsführer der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 3., als leitende Angestellte und verneinte bei weiteren Arbeitnehmern diesen Status. Nach Darlegung der Beteiligten zu 1. äußerte der Betriebsrat mit E-Mail gleichfalls vom 03.08.2005 unverändert Zweifel und verwies auf die Entscheidungskompetenzen von fünf Arbeitnehmern, darunter Dr. K..

Der Geschäftsführung der Arbeitgeberin wurde der Ausdruck einer E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Betriebsratsmitglied K. und dem zuständigen Gewerkschaftssekretär der Beteiligten zu 1. M. vom 05.07./15.07.2005 (Anl. K1, Bl. 14 d. A.) – die nach Behauptung der Beteiligten zu 3. ebenfalls am 03.08.2005 auf einer Toilette aufgefunden worden sei – bekannt, bei der der damalige Betriebsratsvorsitzende K. an Letzteren schrieb:

”…

Nennen wir Ross und Reiter: Ein Ex-BR, der schon zu Amtszeiten seine Hauptaufgabe darin sah, möglichst mit der GL zu mauscheln, hat nach seinem rumpelstilzchenähnlichen Rücktritt als BR Anfang Mai mit aller Macht und Ohnmacht darauf gedrängt, den Wahlausschuss „unverzüglich” zu bestellen …

Aber werden wir positiv: L. ist Gott sei Dank wieder zugange, und als geschäftsführende BR sind wir uns einig, die Zahl der leit(d)enden Angestellten im Auswahlverfahren möglichst auch auf den Genannten und andere Mauschler auszudehnen. Da gibt es im BetrVG in Verbindung mit dem SGB V ein paar hübsche „Prominenz”-Paragrafen.

…”

Daraufhin forderte die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 3. das Betriebsratsmitglied L. mit Schreiben vom 08.08.2005 (Anl. K3, Bl. 16/17 d. A.) zur Stellungnahme auf unter Hinweis, dass dieser zusammen mit Herrn K. versuche, missliebige Mitarbeiter daran zu hindern, den Betriebsrat zu wählen und gewählt zu werden, indem diese zu leitenden Angestellten erklärt werden sollten, was sich – unabhängig von der Wortwahl in der E-Mail – daraus ergebe, dass ein konkret benannter Mitarbeiter den leitenden Angestellten zugeordnet werden solle, obwohl dieser bei der letzten Betriebsratswahl ohne Beanstandung des Adressaten gewählt habe und gewählt worden sei und sich an seiner Position im Laufe der Wahlperiode nichts geändert habe. Hierzu nahmen sowohl das Betriebsratsmitglied L. mit Schreiben der ihn vertretenden Gewerkschaft ver.di vom 09.08.2005 (Anl. K5, Bl. 20/21 d. A.) als auch das zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befindliche Betriebsratsmitglied K. mit E-Mail vom 08.08.2005 (Anl. K4, Bl. 18/19 d. A.) Stellung und wiesen hierbei insbesondere darauf hin, dass es sich um eine vertrauliche E-Mail-Korrespondenz zwischen Herrn K. und dem Gewerkschaftssekretär M. gehandelt habe, für ...

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