Rz. 32

Auch wenn sich der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung i. S. d. § 45 SGB III oder an einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung teilzunehmen, tritt nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III eine Sperrzeit ein. Im Gegensatz zum Abbruch einer Maßnahme ist von der Ablehnung einer Maßnahme auszugehen, wenn der Arbeitslose auf seine Veranlassung schon gar nicht in den Teilnehmerkreis der Maßnahme aufgenommen wird.[1] Allerdings muss die Maßnahme zumutbar sein, wobei insoweit auf die Umstände des Einzelfalls und die Ausgestaltung der Maßnahme abzustellen ist.[2] Für die Auslösung eines Sperrzeit-Tatbestandes ist es allerdings erforderlich, dass die Förderung der Maßnahme schriftlich zugesagt worden ist. Eine bloße unverbindliche Unterrichtung über eine solche Förderung einer Maßnahme reicht hingegen nicht aus. Es muss insbesondere verbindlich bezeichnet worden sein, welche Leistungen bei der Teilnahme dem Grunde nach zustehen.[3] Jedoch dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht überspannt werden.[4]

 

Rz. 33

Weitere Voraussetzungen für den Sperrzeit-Tatbestand ist eine Rechtsfolgenbelehrung. Diese muss dem Arbeitslosen vor jedem einzelnen Maßnahmeangebot erteilt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge