1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Anhörung des Betriebsrats ist gem. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Die Vorschrift bezweckt einen präventiven Kündigungsschutz und ergänzt somit den allgemeinen Kündigungsschutz des KSchG. Sie berücksichtigt, dass der Kündigungsschutz individualrechtlich ausgestaltet ist und sieht daher kein Zustimmungserfordernis, sondern ein bloßes Anhörungsrecht des Betriebsrats vor, wenn nicht die Betriebsparteien – oder nach h. M. auch die Tarifpartner (BAG, Beschluss v. 10.2.1988, 1 ABR 70/86[1]), nicht dagegen die Arbeitsvertragsparteien (BAG, Urteil v. 23.4.2009, 6 AZR 263/08[2]) – etwas anderes vereinbaren. Der Sinn und Zweck der Vorschrift besteht darin, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, sachgerecht, d. h. ggf. zugunsten des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber einzuwirken, wobei der Betriebsrat die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen und sich hierüber eine eigene Meinung bilden können soll (BAG, Urteil v. 13.6.2019, 6 AZR 459/18[3]; BAG, Urteil v. 16.7.2015, 2 AZR 15/15[4]; BAG, Urteil v. 23.10.2014, 2 AZR 736/13[5]). Eine selbstständige objektive Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der Kündigung ist gerade nicht beabsichtigt; es soll lediglich eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglicht werden (BAG, Urteil v. 16.7.2015, 2 AZR 15/15[6]).

[1] AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 53; BAG, Urteil v. 21.6.2000, 4 AZR 379/99, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 121; Richardi/Thüsing, BetrVG, 16. Aufl. 2018, § 102 BetrVG, Rz. 316 m. w. N.
[2] AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 160; a. A. Richardi/Thüsing, BetrVG, 16. Aufl. 2018, § 102 BetrVG, Rz. 294.
[3] NZA 2019 S. 1638.
[4] NJW 2016 S. 588.
[5] NZA 2015 S. 476.
[6] NJW 2016 S. 588.

2 Gegenstand und Voraussetzungen für die Beteiligung des Betriebsrats

 

Rz. 2

Ein Mitwirkungsrecht des Betriebsrats besteht nur, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch Kündigung auflöst. Besteht kein Arbeitsverhältnis oder wird der Arbeitnehmer als leitender Angestellter nicht vom Betriebsrat repräsentiert (§ 5 Abs. 3 und 4 BetrVG), dann muss der Betriebsrat auch nicht angehört werden.[1]

[1] Rz. 11.

2.1 Beteiligungspflichtige Kündigungen

 

Rz. 3

Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung, der ordentlichen wie der außerordentlichen Kündigung anzuhören (vgl. BAG, Urteil v. 28.2.1974, 2 AZR 455/73[1]). Die Anhörungspflicht besteht auch bei Änderungskündigungen (BAG, Urteil v. 3.11.1977, 2 AZR 321/76[2]).

 

Rz. 4

Der Betriebsrat ist auch anzuhören, wenn das KSchG keine Anwendung findet, d. h. auch in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses (ebenso BAG, Urteil v. 13.7.1978, 2 AZR 717/76[3]), sowie bei einer Kündigung vor Vertragsantritt (ebenso Hessisches LAG, Urteil v. 31.5.1985, 13 Sa 833/84[4]).

 

Rz. 5

Keine Anhörungspflicht besteht bei der sog. Teilkündigung, bei der sich die Kündigung unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses auf einzelne Nebenabreden bezieht. Eine Teilkündigung ist im Allgemeinen unzulässig, weil die einzelnen Teile des Arbeitsvertrags regelmäßig in einem inneren Zusammenhang stehen (BAG, Urteil v. 23.8.1989, 5 AZR 569/88[5]). Auch beim Widerruf einzelner Leistungen ist kein Beteiligungsrecht gegeben. Die Möglichkeit des Widerrufs muss vereinbart werden. Das AGB-Recht setzt hier Grenzen (BAG, Urteil v. 12.1.2005, 5 AZR 364/04[6]). Das Beteiligungsrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als durch Kündigung aufgelöst wird. Keine Anhörungspflicht besteht daher, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf endet[7] oder wenn ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis durch Eintritt der Bedingung endet (§ 158 Abs. 2 BGB).[8]

 
Hinweis

Die Erklärung, dass ein befristet abgeschlossener Arbeitsvertrag nicht verlängert werde, sowie die mit der Befristung begründete Ablehnung der Weiterbeschäftigung ist keine Kündigung (BAG, Urteil v. 9.11.1977, 5 AZR 388/76[9]) und kann auch nicht in eine Kündigung umgedeutet werden, weil wegen der Bindung an die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG feststehen muss, ob es sich um eine Kündigung handelt. Deshalb kommt nur die Erklärung einer hilfsweisen Kündigung in Betracht, bei der der Betriebsrat zu beteiligen ist.[10]

 

Rz. 6

Keine Anhörungspflicht besteht, wenn das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung bzw. mit Ablauf der Ausbildungszeit endet (§ 21 BBiG).

 

Rz. 7

Wird das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag aufgelöst, ist der Betriebsrat nicht anzuhören.[11] Ein Aufhebungsvertrag liegt aber nicht in der Anerkennung einer Kündigung, denn die Unterwerfung unter die Ausübung eines Gestaltungsrechts ist kein Vertrag. Vom Aufhebungsvertrag ist der sog. Abwicklungsvertrag zu unterscheiden, bei dem, soweit der Auflösungstatbestand eine Kündigung ist, ein Beteiligungsrecht besteht (BAG, Beschluss v. 28.6.2005, 1 ABR 25/04[12]).

 

Rz. 8

Eine Anhörungspflicht besteht nicht, wenn der Betriebsrat die Kündigung angeregt hat[13], etwa die Rückgängigmachung einer nach seiner Ansicht betriebsverfassungsrechtlich pflichtwidrig durchgeführten Einstellung oder die Kündigung nach § 104 BetrVG verlangt (LAG München, Urteil v. 6.8.1974, 5 Sa ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge