Rz. 2

Vom Anwendungsbereich der Norm werden grundsätzlich alle Dienstverhältnisse erfasst. Ausgenommen sind zeit- oder zweckbefristete und auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse. Für diese gilt die Sonderregelung in § 15 Abs. 5 TzBfG. Eine weitere Sonderregelung findet sich in § 24 BBiG, der für den Fall der Weiterarbeit nach Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses vorsieht, dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet ist, wenn der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis weiterbeschäftigt wird und es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt. Die zu § 625 BGB entwickelten Grundsätze finden hierbei keine Anwendung, da es nicht um die Fortsetzung zu unveränderten Bedingungen geht.[1] Beamtenverhältnisse und öffentlich-rechtliche Lehraufträge stellen kein Dienstverhältnis i. S. d. Norm dar; erfasst sind nur Verhältnisse, die durch eine einseitige Maßnahme begründet und sich im Wesentlichen durch öffentlich-rechtliche Ausgestaltung auszeichnen.[2]

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