Rz. 124

Der Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers gehört zu den wichtigsten arbeitgeberseitigen Nebenpflichten. Schutzpflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers dienen, haben überwiegend eine Konkretisierung durch den Gesetzgeber erfahren. Besonders bedeutsam sind hierbei die Vorschriften des ArbSchG, des ASiG, § 618 Abs. 1 BGB, § 62 HGB, § 12 HAG, § 114 SeeArbG und § 28 JArbSchG.

 

Rz. 125

Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber im Hinblick auf einen arbeitsschutzkonformen Zustand seines Arbeitsplatzes grundsätzlich einen einklagbaren Erfüllungsanspruch.[1] Verstößt der Arbeitgeber gegen Arbeitsschutzvorschriften, steht dem Arbeitnehmer ferner ein Unterlassungsanspruch als quasi negatorischer Beseitigungsanspruch analog §§ 12, 862, 1004 BGB zu.[2] Besteht durch das arbeitsschutzrechtswidrige Verhalten des Arbeitgebers eine Gesundheitsgefährdung für den Arbeitnehmer, so kann dieser entsprechend § 273 BGB seine Arbeitsleistung zurückbehalten.[3]

 

Rz. 126

Erfolgte eine Schädigung an Körper oder Leben des Arbeitnehmers, die durch eine vom Arbeitgeber zu vertretende Schutzverletzung hervorgerufen wurde, so bestehen grundsätzlich vertragliche Schadensersatzansprüche. Ferner kann ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzgesetze auch eine deliktsrechtliche Haftung des Arbeitgebers begründen. Ob die Arbeitsschutzgesetze Verbotsgesetze i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB darstellen, wird nicht einheitlich beurteilt.[4] Der Verbotsgesetzcharakter von § 618 BGB wird jedenfalls nach überwiegender Auffassung abgelehnt.[5] Hierfür spricht § 618 Abs. 3 BGB, wonach die Vorschriften der §§ 842-846 BGB entsprechend anzuwenden sind. Hierdurch wird deutlich, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen sein kann, dass eine Verletzung der Fürsorgevorschriften gleichzeitig eine unerlaubte Handlung i. S. d. Deliktsrechts darstellt, da es ansonsten einer ausdrücklichen Verweisung nicht bedurft hätte.[6]

[1] BAG, Urteil v. 10.3.1976, 5 AZR 34/75, AP BGB § 618 Nr. 17; Kort, NZA 1996, 855.
[2] Kohte in MünchArbR, Bd. 2, § 175, Rz. 21 Unterlassungsanspruch aus § 1004 i. V. m. § 823 BGB.
[3] Kohte in MünchArbR, Bd. 2, § 175, Rz. 23, 24; Richardi in Staudinger, § 611 BGB, Rz. 926.
[4] Dafür: Kohte in MünchArbR, § 175, Rz. 34; Joussen in BeckOK ArbR, § 611a, Rz. 304; eher abl. Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 618.
[5] Vgl. Henssler in MünchKom, § 618 BGB, Rz. 105.
[6] Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 618.

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