Rz. 178

Im Grundsatz ist der Arbeitnehmer in der Gestaltung seines außerdienstlichen Handelns frei,[1] da er sich nur für die Dauer der Arbeitszeit den Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag unterwirft. Eine Pflicht des Arbeitnehmers zur Unterlassung einer bestimmten Verhaltensweise außerhalb des Dienstes setzt zumindest voraus, dass sich das außerdienstliche Verhalten auf den betrieblichen Bereich auswirkt und dort zu Störungen führt.[2] Ausnahmsweise kann dann eine Nebenpflicht zum Unterlassen der störenden Handlung bestehen. Zumeist wird solches außerdienstliches Verhalten im Zusammenhang mit einer daraufhin ausgesprochenen Kündigung relevant. Jedoch ist das außerdienstliche Verhalten eines Arbeitnehmers, das weder zur konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses noch zur konkreten Gefährdung im Vertrauensbereich führt, nicht geeignet, einen Grund im Verhalten des Arbeitnehmers i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG zu bilden.[3] Im Arbeitsverhältnis mit einem Tendenzbetrieb kann sich allerdings auch im außerdienstlichen Bereich aus der Leistungstreuepflicht die Pflicht des Arbeitnehmers zu tendenzgemäßem Verhalten ergeben. Arbeitsverhältnisse mit kirchlichen Einrichtungen, die keine Tendenzbetriebe i. S. d. § 118 Abs. 1 BetrVG sind, begründen entsprechende, über das Arbeitsverhältnis hinausgehende Loyalitätspflichten der Arbeitnehmer, die ebenfalls in den Bereich privater Lebensführung hineinreichen können.[4] In Grenzen kann das außerdienstliche Verhalten der Vereinbarung im Arbeitsvertrag zugänglich sein; von Bedeutung ist hierbei, wie groß das mit einem Verhalten verbundene Schadensrisiko für den Arbeitgeber oder Dritte ist und wie viel Entbehrung das Unterlassen eines Verhaltens von dem Arbeitnehmer erfordert.[5]

[1] Reichold in MünchArbR, § 55, Rz. 45; Schliemann in ArbR-BGB, § 611 BGB, Rz. 722.
[2] Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 730; Reichold in MünchArbR, § 55, Rz. 45.
[3] BAG, Urteil v. 24.9.1987, 2 AZR 26/87, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 19.
[5] Preis/Preis, Der Arbeitsvertrag, II A 160 Rz. 3.

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