Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Elterngeldes

 

Orientierungssatz

1. Grundlage der Einkommensermittlung bei der Berechnung des Elterngeldes sind nach § 2 Abs. 7 S. 4 BEEG jeweils die monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers. Sind die vorgelegten Gehaltsabrechnungen unrichtig, so können sie, abweichend von § 2 Abs. 7 S. 4 BEEG, nicht berücksichtigt werden.

2. Durch § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG i. V. m. § 2 Abs. 1 S 1 Nr. 4 EStG werden grundsätzlich alle Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis erfasst. Ausgenommen sind aber solche Einnahmen, die ausdrücklich steuerfrei gestellt sind. Maßgeblich sind die Vorschriften des EStG. Insolvenzgeld ist gemäß § 3 Nr. 2 EStG von der Steuer befreit und darf deshalb der Bemessung des Elterngeldes nicht zugrunde gelegt werden.

3. Wird Insolvenzgeld vorfinanziert, so ist die Gegenleistung für die Übertragung des Arbeitsentgeltanspruchs gleichfalls als Insolvenzgeld anzusehen und bleibt damit bei der Berechnung des Elterngeldes außer Betracht.

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 2. Februar 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höheres Elterngeld. Dabei ist zwischen den Beteiligten streitig, ob das für die Berechnung des Elterngeldes maßgebliche Erwerbseinkommen zutreffend erfasst wurde.

Die 1979 geborene Klägerin hat eine 2006 geborene Tochter. Am 6. Juli 2010 beantragte sie, ihr für den 1. bis 12. Lebensmonat ihres am 23. Juni 2010 geborenen Sohnes Elterngeld zu gewähren. Der Erklärung zum Einkommen waren unter anderem die Abrechnungen der Bezüge für Juni und Juli 2009, eine Mitteilung über die Bewilligung von Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Juli 2009 und ein Bewilligungsbescheid über die Zahlung von Arbeitslosengeld I, beginnend am 31. Juli 2009, beigefügt. Mit Bescheid vom 26. Juli 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für den 1. Lebensmonat ihres Sohnes in Höhe von 0,00 EUR, für den 2. Lebensmonat in Höhe von 85,16 EUR und für den 3. bis 12. Lebensmonat in Höhe von jeweils 659,97 EUR. Dabei legte der Beklagte einen Bemessungszeitraum von Mai 2009 bis April 2010 zugrunde. In den Monaten Mai und August bis Oktober 2009 wurde jeweils ein Einkommen von 0,00 EUR berücksichtigt. Für den Bemessungszeitraum nicht berücksichtigt wurden die Monate Mai und Juni 2010, weil die Klägerin in dieser Zeit Mutterschaftsgeld erhalten hatte.

Mit ihrem Widerspruch rügte die Klägerin, dass sie auch in den mit 0,00 EUR zugrunde gelegten Monaten Einkommen erzielt habe. Sie teilte mit, dass der Arbeitgeber im Mai Zahlungsschwierigkeiten gehabt habe und legte eine Abrechnung der Bezüge für Mai 2009 vor. Der Beklagte stellte das entsprechende Einkommen für den Monat Mai 2009 in die Berechnung ein und bewilligte mit Teilabhilfebescheid vom 16. August 2010 für den 1. Lebensmonat 0,00 EUR, für den 2. Lebensmonat 92,32 EUR und für den 3. bis 12. Lebensmonat jeweils 715,37 EUR Elterngeld. Bezüglich der Berücksichtigung von Arbeitslosengeld I half der Beklagte dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem zur Entscheidung vor. Dieses teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 2. November 2010 mit, dass bei der Berechnung des Elterngeldes in rechtswidriger Weise in den Monaten Mai bis Juli 2009 ein steuerpflichtiges Bruttoeinkommen angerechnet worden sei. Für diesen Zeitraum sei Insolvenzgeld gezahlt worden. Dies sei kein anrechenbares Einkommen für die Bemessung des Elterngeldes. Der Beklagte hörte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 11. November 2010 dahingehend an, dass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 26. Juli 2010 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 16. August 2010 abzuändern, weil er für die Monate Mai bis Juli 2009 von einem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen ausgegangen sei. Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2010 wurden die Bescheide vom 26. Juli und 16. August 2010 mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen. Ab dem 23. Dezember 2010 (7. Lebensmonat des Sohnes) wurde ein Elterngeld in Höhe von monatlich 562,37 EUR bewilligt. Für die Kalendermonate Mai bis Oktober 2009 wurde nunmehr ein Einkommen von 0,00 EUR zugrunde gelegt. Das wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2010 zurück. Weder das Insolvenzgeld noch das Arbeitslosengeld I stellten Einkommen im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) dar. Dies gelte auch dann, wenn die Klägerin während des Insolvenzgeldbezuges noch bei ihrem damaligen Arbeitgeber gearbeitet habe. Der Beklagte habe die zunächst bewilligte Leistung auch für die Zukunft zurücknehmen dürfen, weil das Vertrauen der Klägerin insoweit nicht schutzwürdig war. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha hat die Klägerin vorgetragen, dass sie in den Monaten Mai bis Juli 2009 ihre Arbeitsleistung weiter erbracht habe. Es sei trotz des Insolvenzantrage...

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