BMF, 28.12.2023, IV C 5 - S 2353/20/10004 :003

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2024 Folgendes:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

  1. Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt

    ab 1. März 2024 1.286 EUR
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:

    1. Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)

      ab 1. März 2024 964 EUR
    2. Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)

      ab 1. März 2024 643 EUR
  3. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:

    ab 1. März 2024 193 EUR

Das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2021 - IV C 5 - S 2353/20/10004 :002; Dok: 2021/0281734 - (BStBl 2021 I S. 1021) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29. Februar 2024 liegt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

 

Normenkette

R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien

LStR

BUKG § 9 Abs. 2

BUKG § 6 Abs. 3 Satz 2

BUKG § 10

 

Fundstellen

BStBl I, 2024, 84

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