Derzeit existieren folgende Verfahren zur Festlegung des versicherungsrechtlichen Status:
- Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner, Abkömmlinge sowie geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
- Optionales Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
- Prognoseentscheidung.
- Gruppenfeststellung.
- Statusfeststellungsverfahren der Einzugsstelle (Krankenkasse bzw. Minijob-Zentrale) nach § 28h Abs. 2 SGB IV.
Lohnsteueraußenprüfung für die Sozialversicherung nicht relevant
Die Finanzbehörden treffen eigene Feststellungen. Das Ergebnis einer Lohnsteuer-Außenprüfung ist jedoch für die Sozialversicherung nicht relevant. Im Gegensatz zur Sozialversicherung prüft die Finanzverwaltung lediglich, ob die in der Steuererklärung angegebenen Lohn- und Lohnnebenkosten als Betriebsausgaben (steuersenkend) anerkannt werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine Statusfeststellung und lässt sich von daher auch nicht auf das Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung übertragen.
Beantworten der Fragestellungen
Für alle Statusfeststellungsverfahren sollte berücksichtigt werden, dass diese durch Sozialversicherungsträger durchgeführt werden. Der Sozialversicherungsschutz wird durch diese in der Regel als vorteilhaft bewertet, was nicht zwingend mit der Einschätzung der betroffenen Arbeitgeber bzw. Auftraggeber sowie Arbeitnehmer bzw. Auftragnehmer übereinstimmen muss.
In allen Fällen ist es zweckmäßig, die Antworten in den Fragebögen zum Statusfeststellungsverfahren nicht unüberlegt und leichtfertig zu geben. Ebenso sollten die vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse aufeinander abgestimmt sein. Abweichungen werden nicht immer im Sinne der Vertragsparteien berücksichtigt. Ausschlaggebend für die Bewertung werden immer die tatsächlichen Verhältnisse sein.
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