Hält der Arbeitnehmer eine Abmahnung für nicht gerechtfertigt, kann er vor dem Arbeitsgericht eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erheben.[1] In diesem Fall hat der Arbeitgeber darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass die Abmahnung berechtigt war. Hier gelten die Regelungen wie bei einer verhaltensbedingten Kündigung entsprechend, die auf eine oder mehrere Abmahnungen gestützt wird. Wird seitens des Arbeitnehmers nicht die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, sondern die Rücknahme der Abmahnung i. S. e. Widerrufs verlangt, hat der Arbeitnehmer die Beweislast dafür, dass die der Abmahnung zugrunde liegenden Tatsachen unrichtig sind; die Rücknahme kann nur bei erwiesener Unwahrheit verlangt werden.[2]

Der Arbeitnehmer ist dagegen nicht verpflichtet, eine Abmahnung gerichtlich anzugreifen. Durch sein Unterlassen wird sie nicht etwa "bestandskräftig". Bestreitet der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Abmahnung, ist diese dann im Zusammenhang mit einer personenbedingten Kündigung zu überprüfen, die sich auf die vorangegangene Abmahnung stützt.

Die Zwangsvollstreckung des Anspruchs auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Arbeitnehmers erfolgt nach den Vorschriften über die Vollstreckung von unvertretbaren Handlungen.[3] Da allein der Arbeitgeber die Befugnis hat über die Personalakten zu verfügen, ist eine Ersatzvornahme durch Wegnahme nicht möglich.

Eine arbeitsgerichtliche Klage des Arbeitnehmers gegen andere Maßnahmen des Arbeitgebers, z. B. Ermahnungen oder allgemeine Beanstandungen, ist unzulässig, da dem Arbeitnehmer dazu das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine solche gerichtliche Entscheidung hätte keinen vollstreckungsfähigen Inhalt und ist kraft ihrer nur inneren Wirkung nicht geeignet, den Arbeitnehmer zum Ziel zu führen. Demnach wäre hier auch eine Feststellungsklage unzulässig.

[1] Siehe hierzu auch die Arbeitshilfe: Muster einer Klageschrift gegen eine Abmahnung.
[2] LAG München, Urteil v. 22.12.1982, 9 Sa 740/81.

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