LfSt Rheinland-Pfalz v. 10.7.2015, S 2343 A - St 31 6

Keine nachträgliche Anwendung von § 3b EStG im Veranlagungsverfahren für pauschale Zulagen (BV-Zulagen), die Firmen des Deutsche Telekom Konzern aufgrund von Betriebsvereinbarungen ihren Arbeitnehmern zahlen

Firmen des Deutsche Telekom Konzerns (u. a. die Firma Deutsche Telekom Technik GmbH) zahlen an einen bestimmten Kreis von Arbeitnehmern sowohl Zulagen/Zuschläge nach Manteltarifvertrag (sog. MTV-Zuschläge) als auch nach Betriebsvereinbarung (sog. BV-Zulagen). Die MTV-Zuschläge werden vom Arbeitgeber innerhalb der Grenzen des § 3b EStG steuerfrei belassen. Die BV-Zulagen werden pauschal gezahlt und bisher lohnversteuert. Nach internen Mitteilungen an die betroffenen Arbeitnehmer ist das Unternehmen bemüht, die Auszahlung der BV-Zulagen zu Gunsten der Arbeitnehmer systemtechnisch so umzustellen, dass auch diese Zulagen innerhalb der Grenzen des § 3b EStG steuerfrei belassen werden können.

Die betroffenen Arbeitnehmer beantragen bei ihren Wohnsitzfinanzämtern derzeit vermehrt, die von ihrem Arbeitgeber steuerpflichtig behandelten BV-Zulagen im Veranlagungsverfahren nachträglich nach § 3b EStG steuerfrei zu stellen. Derartigen Anträgen kann nicht entsprochen werden. Die BV-Zulagen sind vom Arbeitgeber zu Recht als steuerpflichtiger Arbeitslohn lohnversteuert worden. Die Voraussetzungen des § 3b EStG sind für die pauschal gezahlten BV-Zulagen nicht erfüllt.

Nach § 3b Abs. 1 EStG sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Das setzt grundsätzlich Einzelaufzeichnungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus. Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen. Hieran fehlt es jedoch, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur pauschaliert abgegolten wird. Hierdurch ist weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach Prozentsätzen des Grundlohns) möglich.

Demgegenüber sind pauschale Zuwendungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, nur dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden. Die Zuschläge sind dann jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, somit regelmäßig spätestens zum Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis, zu errechnen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 8.12.2011, VI R 18/11, BStBl 2012 II S. 291, m.w.N.).

Aus der Behandlung der pauschal gezahlten BV-Zulagen als steuerpflichtig ergibt sich, dass der Arbeitgeber diese Zulagen nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung zahlt und § 3b EStG damit auf diese Zulagen keine Anwendung finden kann, auch nicht nachträglich im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.

 

Normenkette

EStG § 3 b

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