Rz. 2

Die Pflegeversicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder war im ursprünglichen Entwurf des PflegeVG (BT-Drs. 12/5262 S. 15, dort in § 18 Abs. 1 Nr. 5) für Mitglieder des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder (Abgeordnete) vorgesehen, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Die Pflegeversicherungspflicht für privat krankenversicherte Abgeordnete war nicht ausdrücklich angeordnet, sondern folgte aus der privaten Krankenversicherung. Im Zusammenhang mit der Neufassung des (jetzt) § 20 durch den AuS-Ausschuss (BT-Drs. 12/5920 S. 35) wurde die Regelung für Abgeordnete als § 20b ohne nähere Begründung in den Gesetzentwurf eingefügt und ist als § 24 Gesetz geworden.

 

Rz. 3

Der Regelungsinhalt der Vorschrift ist nicht ganz eindeutig. Zwar spricht die Überschrift von der "Versicherungspflicht der Abgeordneten", der Inhalt und Wortlaut der Regelung in Abs. 1 beinhaltet aber nur die Verpflichtung der Abgeordneten, das Bestehen einer Versicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit gegenüber dem jeweiligen Parlamentspräsidenten nachzuweisen. Damit handelte es sich letztlich nur um eine Melde- und Nachweispflicht, die systematisch zu den §§ 50, 51 gehörte. Inhaltlich sollte wohl, dies scheinen Entwicklung, Überschrift und systematische Stellung im Dritten Kapitel zu belegen, eine eigenständige Regelung der Pflegeversicherungspflicht für Abgeordnete angeordnet werden (so Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 24 Rz. 1, Stand: XII/2015; Baier, in: Krauskopf, SozKV, SGB XI, § 24 Anm. 1.2, Stand: August 2001; Udsching, in: Udsching, SGB XI, 4. Aufl., § 24 Rz. 2; Karl Peters, in: KassKomm. SGB XI, § 24 Rz. 5, Stand: Juni 2016; a. A. Beck, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, § 24 Rz. 3; Stand: 12.8.2013), die sich aus der Verpflichtung zum Nachweis der Versicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit ergibt. Mittelbar ließe sich aus der "unbeschadet einer bereits nach § 20 Abs. 3 oder § 23 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung des Nachweises" auf einen eigenen Versicherungspflichttatbestand schließen. Auch das BVerfG hat in seinem Urteil v. 3.4.2001 (1 BvR 81/98, BVerfGE 103 S. 225 Rz. 7) auf die Versicherungspflicht nach § 24 verwiesen, ohne allerdings auf den Inhalt der Vorschrift einzugehen. Die dafür notwendigen Folgeregelungen in anderen Vorschriften sind jedoch nicht vorhanden; so ist z. B. in § 110 für zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen kein Kontrahierungszwang auch für die nach § 24 versicherungspflichtigen Abgeordneten vorgesehen. Selbst eine Sanktion für den Fall der Nichtversicherung oder des unterlassenen Nachweises enthält das Gesetz nicht, denn § 24 wird an keiner Stelle in § 112 in Bezug genommen. Satz 2 dehnt den nachweispflichtigen Personenkreis auf solche Personen aus, die nicht mehr aktive Parlamentarier, sondern Bezieher von Versorgungsleistungen nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes oder der Länder sind.

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