Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 in das SGB V eingefügt.

Abs. 2 Satz 7 wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3345) mit Wirkung zum 21.12.2004 eingefügt. Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurden Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 geändert. Die redaktionellen Änderungen, bedingt durch die Neugründung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), traten am 1.7.2008 in Kraft.

Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) fasst zum 23.7.2015 Abs. 2 neu. Die in Abs. 2 enthaltenen differenzierten Regelungen zum Verfahren der erstmaligen Ermittlung der Bundesmittelpreise für das Jahr 2005 haben sich durch Zeitablauf erledigt und werden daher gestrichen. Die verbleibenden Regelungen werden systematisch neu geordnet.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) änderte die Norm zum 11.5.2019. Abs. 1 Satz 8 und 9 wurden neu gefasst, Abs. 2 Satz 4 wurde geändert und Satz 8 wurde durch die Sätze 8 und 9 ersetzt. Der bisherige Satz 9 wurde zu Satz 10. Es handelt es sich um Folgeänderungen zu § 89. Die kürzeren Festsetzungsfristen für die Schiedsämter ermöglichen dem Gemeinsamen Bundesausschuss die fristgerechte Bekanntmachung der Festzuschussbeträge gemäß § 56 Abs. 4.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 Abs. 1 geändert. Die Änderungen dienen der Rechtsbereinigung oder sind redaktionelle Folgeänderungen.

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