Rz. 6

Wegen dieser schweren psychischen Erkrankung muss der/die Versicherte nicht in der Lage sein, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen. Diese Unfähigkeit wird bestimmten psychischen Erkrankungen immanent sein, schon weil der eigene Antrieb in psychischer und/oder auch physischer Hinsicht fehlt, die Notwendigkeit der verordneten Leistungen zu erkennen oder tatsächlich die Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Diese Anspruchsvoraussetzung ist vor der Zielsetzung der Norm zu sehen, dass wiederkehrende stationäre Krankenhausaufenthalte, in denen z. B. das Pflegepersonal die Inanspruchnahme der Leistungen beobachtet und das Erforderliche veranlasst, vermieden werden sollen.

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