Rz. 24

Da es sich bei den Bußgeldtatbeständen um die Verletzung eigener Aufgaben der Krankenkassen handelt, sind diese auch zuständige Verwaltungsbehörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Der Vorstand (§ 35a SGB IV) oder der Geschäftsführer (§ 36 SGB IV) der Krankenkasse sind damit Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Diese haben den Bußgeldbescheid zu erlassen.

 

Rz. 25

Von der Vertreterversammlung der Krankenkasse ist die Stelle zu bestimmen, die die weiteren Aufgaben der Verwaltungsbehörde wahrzunehmen hat, wenn ein Einspruch nach § 67 OWiG eingelegt wird (§ 112 Abs. 2 SGB IV). Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen nimmt diese Aufgabe der Verwaltungsrat wahr. Verwaltungsbehörde kann eine Einzelperson, der Widerspruchsausschuss oder eine sonstige Einspruchsstelle oder ein eigenständiges Gremium sein.

 

Rz. 25a

Davon abweichend ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in den Fällen der Abs. 1a, 1b, 1c die zuständige Verwaltungsbehörde.

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