0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Regelung ist durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) zum 1.4.2007 eingeführt worden. Die Vorschrift wurde erst mit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 1.1.2009 bedeutsam. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) sind zum 1.1.2009 die Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 neu gefasst und Vorgaben zur Durchführung der Konvergenzregelung in den §§ 33 bis 33c RSAV getroffen worden.

 

Rz. 2

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2015 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) aufgehoben. Die Übergangsregelungen zur Einführung des Gesundheitsfonds (sog. Konvergenzklausel) waren in der Praxis nicht mehr relevant.

 

Rz. 3

Durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3299) wurde die Vorschrift mit Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 mit Wirkung zum 26.11.2020 unter der Überschrift "Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2021" neu eingeführt.

1 Allgemeines

 

Rz. 4

Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für den Gesundheitsfonds im Jahr 2021. Um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (§ 242a) zu stabilisieren und hohe Zusatzbeiträge bei einzelnen Kassen zu vermeiden, werden Mittel aus den Finanzreserven der Krankenkassen (§ 260 Abs. 2) für den Gesundheitsfonds herangezogen. Es ist ein Umfang von 8 Mrd. EUR eingeplant (BT-Drs. 19/23483 S. 37). Die Finanzreserven der landwirtschaftlichen Krankenkasse werden nicht herangezogen. In der Literatur wird die Zuführung als "systemfremde Umverteilung" kritisiert (A. Becker, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 272, 1. Überarbeitung, Stand: 1.2.2021).

2 Rechtspraxis

2.1 Zuführung von Mitteln an den Gesundheitsfonds (Abs. 1)

 

Rz. 5

Der durch eine Krankenkasse von ihren Finanzreserven (§ 260 Abs. 2 Satz 1) an den Gesundheitsfonds abzugebende Betrag wird nach Satz 1 oder 2 berechnet. Danach werden 2 verschiedene Grenzbeträge ermittelt, die sich an den durchschnittlichen Monatsausgaben der Krankenkasse orientieren. Der für die Krankenkasse günstigere Grenzbetrag wird angewendet. Davon wird ein Anteil von 66,1 % an den Gesundheitsfonds abgeführt. Maßgebend für die Rechengrößen nach den Sätzen 1 und 2 sind die von den Krankenkassen für das 1. Halbjahr 2020 vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse (Satz 3).

2.2 Bescheid des Bundesamtes für Soziale Sicherung (Abs. 2)

 

Rz. 6

Der abzuführende Betrag wird durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) durch einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) gegenüber der Krankenkasse festgesetzt und mit den monatlichen Zuweisungen nach § 16 Abs. 5 RSAV verrechnet (Satz 1, 2). Das BAS verteilt die Verrechnung (Satz 2) in monatlich gleichen Teilbeträgen auf alle Ausgleichsmonate des Jahres 2021. Klagen gegen die Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung (Satz 4). Die Bescheide des BAS sollen bis zum 31.3.2021 erlassen werden. Dem BAS steht hinsichtlich des Termins ein eingeschränktes Ermessen zu. Der Termin ist einzuhalten, wenn nicht triftige Gründe dagegen sprechen.

2.3 Vereinigung von Krankenkassen (Abs. 3)

 

Rz. 7

Für Krankenkassen, die sich ab dem 15.8.2020 vereinigen, gilt eine Sonderregelung.

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