Rz. 11

Bei dem Anspruch auf den Beitragszuschuss handelt es sich um einen dem Sozialversicherungsbeitrag ähnlichen Anspruch. Daher ist für die Geltendmachung dieses Anspruchs der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (GmS OGB v. 4.6.1974, GmS-OGB 2/73; diese Entscheidung ist für das Recht des SGB V durch Beschluss des BAG v. 1.6.1999, 5 AZB 34/98 bestätigt worden). Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch andere Gerichte über den Anspruch entscheiden können und müssen, wenn der Rechtsweg nach § 17a Abs. 1, 5 GVG verbindlich wird (vgl. z. B. BAG, Urteil v. 21.1.2003, 9 AZR 695/01). Der Anspruch auf den Beitragszuschuss ist im Wege der Leistungsklage gegen den Arbeitgeber beim Sozialgericht geltend zu machen (BSG, Urteil v. 25.9.1981, 12 RK 58/80). Für Beitragszuschüsse, die über den Inhalt des § 257 hinausgehen oder ohne dessen Voraussetzungen zugesagt und gezahlt werden, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben (vgl. Hess. LSG, Urteil v. 11.3.1993, L 1 KR 671/90, und BAG, Urteil v. 24.1.2013, 8 AZR 965/11).

 

Rz. 12

Da es sich um einen öffentlich-rechtlichen beitragsähnlichen Anspruch handelt, unterliegt dieser nicht arbeitsrechtlichen Verfallklauseln. Da weder § 25 SGB IV, § 45 SGB I noch die zivilrechtlichen Regelungen der Verjährung unmittelbar Anwendung finden können, gilt im Wege der Lückenfüllung die Verjährungsfrist von 4 Jahren (BSG, Urteil v. 2.6.1982, 12 RK 66/81; Böttiger, in: Krauskopf, SozKV SGB V, § 257 Rz. 48, Stand: November 2018; Wiegand, in: Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB V, 3. Aufl., § 257 Rz. 39).

 

Rz. 13

Der Anspruch auf einen Beitragszuschuss ist ein eigenständiger Anspruch, der zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt besteht. Er kann nicht durch Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen werden. Insbesondere durch vertragliche Regelungen, wonach der "freie Mitarbeiter" die Kosten seiner Krankenversicherung allein trägt, kann der Beitragszuschuss nicht als mit dem Arbeitsentgelt abgegolten angesehen werden (a. A. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 29.10.1996, 8 Sa 653/95 allerdings vor dem Hintergrund einer Honorarzahlung als echter freier Mitarbeiter i. S. d. Arbeitsrechts). Sind derartige Vereinbarungen mit versicherungsrechtlich als Beschäftigte anzusehende Personen getroffen, sind diese nichtig gemäß § 32 SGB I (vgl. auch BT-Drs. 11/2237 S. 218). Dies gilt auch für arbeitsgerichtliche Vergleiche über Ansprüche für zurückliegende Zeiten (BSG, Urteil v. 25.9.1981, 12 RK 58/80). Auf den Beitragszuschuss kann auch nicht wirksam verzichtet werden (BSG, Urteil v. 8.10.1998, B 12 KR 19/97 R).

 

Rz. 14

Der Beitragszuschuss unterliegt nicht der Einkommensteuer, da es sich um eine Leistung des Arbeitgebers handelt, zu der dieser gesetzlich durch § 257 verpflichtet ist (§ 3 Nr. 62 EStG). Der Beitragszuschuss stellt demzufolge auch kein Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV dar. Dies gilt jedoch nur dann und soweit, als die Voraussetzungen des § 257 dem Grunde und der Höhe nach vorliegen. Voraussetzung ist daher, dass Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 3a oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter vorliegt. Das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV kann insbesondere bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von GmbH-Geschäftsführern oder Gesellschaftern mit beherrschendem Einfluss auf die Gesellschaft zweifelhaft sein. Für die steuerrechtliche Behandlung sind dabei Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers zu beachten, soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind (BFH, Urteil v. 21.1.2010, VI R 52/08). Für die Steuerfreiheit eines Beitragszuschusses hat die Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 2a Satz 2 zwar keine konstitutive Bedeutung, es muss jedoch der Nachweis geführt werden, dass das Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen des Abs. 2a erfüllt; dies gilt auch für die Versicherten bei einem ausländischen Krankenversicherungsunternehmen (BFH, Urteil v. 22.7.2008, VI R 56/05). Der steuerfreie Beitragszuschuss ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HS 2 EStG ausschließlich mit den Beiträgen für die Basisleistungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu verrechnen (BFH, Urteil v. 2.9.2014, IX R 43/13). Wird ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 257 ein Beitragszuschuss auf freiwilliger vertraglicher Basis gewährt, besteht dafür Steuerpflicht (vgl. BFH, Urteil v. 18.5.2004, VI R 11/01BFH, Urteil v. 12.1.2011, I R 49/10, und BFH, Urteil v. 24.9.2013, VI R 8/11) und die Haftung des Arbeitgebers nach § 42d Abs. 1 EStG für die Lohnsteuer sowie ggf. in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Beitragspflicht für den "Zuschuss" als Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV.

 

Rz. 15

Der Anspruch auf den Beitragszuschuss entsteht der Höhe nach kontinuierlich mit dem Anspruch auf Arbeitsentgelt. Eine ausdrückliche gesetzliche Fälligkeitsregelung fehlt allerdings. In der Praxis dürfte sich die Zahlung de...

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