Rz. 12

Während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 erhalten, sofern von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird. Beiträge sind von 80 % des Regelentgelts zu berechnen, das der Berechnung der Entgeltersatzleistung zugrunde liegt. Nach Satz 2 ist die Anpassungsvorschrift des Abs. 1 Satz 4 anzuwenden. Übersteigt das Bemessungsentgelt für die Entgeltersatzleistung die Beitragsbemessungsgrenze, ist wiederum zunächst eine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze vorzunehmen und in einem weiteren Schritt 80 % zu ermitteln (vgl. auch Rz. 4).

 

Rz. 13

Werden während des Bezugs von Verletztengeld Beiträge nach § 235 Abs. 2 gezahlt und nachträglich stellt sich heraus, dass kein Arbeitsunfall vorgelegen hat, so hat die Krankenkasse dem Unfallversicherungsträger die entrichteten Beiträge nach § 26 SGB IV zu erstatten (vgl. BSG, Urteil v. 12.12.1990, 12 Rk 35/89).

 

Rz. 14

Obgleich sich die Vorschrift des § 192 auf den Personenkreis der Versicherungspflichtigen beschränkt und § 240 Abs. 2 keinen entsprechenden Verweis enthält, ist nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen für freiwillig krankenversicherte Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld die Beitragsbemessung nach § 235 Abs. 2 vorzunehmen (vgl. GR v. 3.12.2002, Tit. B. II Nr. 1.3 Abs. 2; vgl. auch Komm. zu § 240).

 

Rz. 14a

Die neue Berechnung des Kinderkrankengeldes seit dem 1.1.2015, die nicht mehr auf dem Regelentgelt vor der Freistellung, sondern auf dem ausgefallenen Arbeitsentgelt basiert, und die für das Verletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII entsprechend gilt, macht für das Verletztengeld eine abweichende Regelung zu den beitragspflichtigen Einnahmen erforderlich. Durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wurde Abs. 2 daher um Satz 3 ergänzt.

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