Rz. 3

Die Satzung des GKV-Spitzenverbandes ist vom Verwaltungsrat zu beschließen (Abs. 1 Satz 1). Sie bedarf zur Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (Abs. 1 Satz 2). Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Gesundheit (§ 217d Satz 1). Der Genehmigungsvorbehalt gilt entsprechend auch für nachfolgende Änderungen. Vgl. dazu auch Komm. zu § 195 sowie zu § 210.

 

Rz. 4

Die Satzung ist öffentlich bekannt zu machen (Abs. 1 Satz 6 i. V. m. § 34 Abs. 2 SGB IV). Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt. Die Satzung tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Die Vorschriften über die Bekanntgabe und das Inkrafttreten gelten auch für nachfolgende Satzungsänderungen. Vgl. dazu auch Komm. zu § 194 sowie zu § 210.

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