OFD Magdeburg, Verfügung v. 11.11.1999, S 2376 - 3 - St 224

Zur Sicherung des Lohnsteueraufkommens von Arbeitgebern, die in Sachsen-Anhalt lediglich eine Betriebsstätte im lohnsteuerlichen Sinn unterhalten, hinsichtlich der übrigen Steuern das Betriebsstättenfinanzamt aber nicht zuständig ist, weise ich auf Folgendes hin:

Unabhängig von sonstigen Zuständigkeiten hat der Arbeitgeber demjenigen FA gemäß § 41 a Abs. 1 EStG eine Lohnsteueranmeldung einzureichen und die einbehaltene Lohnsteuer abzuführen, in dessen Bezirk sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte befindet.

Die lohnsteuerliche Betriebsstätte ist nach der eigenständigen (besonderen) Begriffsbestimmung in § 41 Abs. 2 EStG der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird.LStR 132 enthält dazu weitere Erläuterungen.

Die lohnsteuerliche Betriebsstätte ist danach der Ort, an dem der Arbeitslohn insgesamt ermittelt wird, d.h. wo die einzelnen Lohnbestandteile oder bei maschineller Lohnabrechnung die Eingabewerte zu dem für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebenden Arbeitslohn zusammengefasst werden. Es kommt nicht darauf an, wo die Berechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird und wo die Lohnsteuerkarten und andere für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Unterlagen aufbewahrt werden. Anders ausgedrückt, bestimmt das geltende Recht als Betriebsstätte den Ort, an dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird und geht von der Vorstellung aus, dass dies der Teil des Betriebes ist, an dem die Arbeitslohnbestandteile für die abschließende Lohnsteuerberechnung zusammengestellt werden. Dabei muss in der lohnsteuerlichen Betriebsstätte mindestens ein Lohnbestandteil bzw. Eingabewert ermittelt werden; die EDV-mäßige Zusammenführung der einzelnen Werte reicht für das Vorliegen einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte allein nicht aus. Arbeitgeber mit mehreren Betriebsstätten können hiernach durch entsprechende organisatorische Maßnahmen eine zentrale lohnsteuerliche Betriebsstätte schaffen. Dieser Gestaltungsspielraum ist den Arbeitgebern eingeräumt worden, damit sie die Lohnsteuerabzugsverpflichtung so kostengünstig wie möglich erfüllen können.

Ein selbstständiges Dienstleistungsunternehmen, das für einen Arbeitgeber die Lohnabrechnung durchführt, kann aber nicht als Betriebsstätte des Arbeitgebers angesehen werden,Abschnitt 132 Satz 3 LStR.

Hat der Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten, kommt der Frage, wo sich die lohnsteuerliche(n) Betriebsstätte(n) befindet(befinden), besondere Bedeutung zu. Denn anders als bei der Besteuerung des Arbeitgebers selbst, die von dem nach § 19 AO örtlich zuständigen FA durchgeführt wird (ggf. unter Mitwirkung von Finanzämtern, die nach § 180 AO Grundlagenbescheide erlassen), kann es sein, dass der Arbeitgeber Lohnsteueranmeldungen bei mehreren Finanzämtern einreichen und die Steuerabzugsbeträge entsprechend an mehrere Finanzämter abführen muss. Dies ist der Fall, wenn lohnsteuerliche Betriebsstätten des Arbeitgebers im Bereich mehrerer Finanzämter vorliegen.

Ich bitte, die dargestellten Grundsätze u.a. bei Gewerbeanmeldungen für Betriebsstätten zu beachten. Bei besonderem Anlass kann eine Lohnsteuer-Außenprüfung angeordnet werden, um festzustellen, ob im Amtsbezirk eine lohnsteuerliche Betriebsstätte vorliegt.

Das FA, in dessen Bezirk sich eine Betriebsstätte befindet, darf sich bei seinen Ermittlungen bezüglich der Steuerpflicht eines Arbeitgebers z.B. nicht mit dem Hinweis des Steuerpflichtigen begnügen, die Besteuerung erfolge durch das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Vielmehr hat das Amt stets festzustellen, ob eine Betriebsstätte im Sinne des § 41 EStG vorliegt und ggf. den Steuerpflichtigen als Arbeitgeber zu erfassen.

Das bisherige Karteiblatt Lohnsteuer-Arbeitgeber-Kartei § 41 EStG Nr. 1 ist auszusondern.

 

Normenkette

EStG § 41

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge