Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Eigenkündigung im Hinblick auf in Aussicht gestellten neuen Arbeitsvertrag für eine höherwertige Stelle. mündliche Zusage unter Vorbehalt der Unterschrift Dritter. wichtiger Grund

 

Leitsatz (amtlich)

Im Falle einer sich faktisch als Formalie darstellenden Unterschrift unter einen Arbeitsvertrag bei gleichzeitiger Verringerung der Chance auf den höherwertigen Arbeitsplatz beim Zuwarten mit der Eigenkündigung tritt keine Sperrzeit ein.

 

Orientierungssatz

1. Eine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz setzt keine schriftliche Zusage oder einen bereits vor Kündigung unterschriebenen Arbeitsvertrag voraus. Andererseits reicht eine bloße Hoffnung oder die Zusicherung guter Chancen im Bewerbungsverfahren nicht aus. Letztes verdichtet sich aber in eine konkrete Aussicht, wenn selbst der Gesprächspartner auf Seiten des zukünftigen Arbeitgebers keine Zweifel am Zustandekommen des Anschlussarbeitsplatzes hat und dies dem Bewerber so mündlich mitteilt, sei es auch unter dem Vorbehalt einer sich damit faktisch als Formalie darstellenden Unterschrift eines oder mehrerer anderer Personen.

2. Für eine auf eine mündliche Zusage trotz eines Zustimmungsvorbehaltes gestützte Kündigung besteht ein wichtiger Grund, wenn ein Zuwarten mit der Eigenkündigung bis zur Aushändigung des Vertrages und ein daraus folgender erst später möglicher Arbeitsbeginn ein Ausschlusskriterium wäre und die Chance, den angestrebten, höherwertigen Arbeitsplatz zu bekommen, nicht nur unerheblich verringert hätte.

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten über den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 31.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 04.02.2019 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom 08.01.2019 bis zum 10.03.2019 unter Minderung des Anspruchs lediglich um 7 Tage zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 9/10 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung ohne Zustandekommen des Anschlussarbeitsplatzes, sowie in diesem Zusammenhang über den Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung.

Der Kläger war vom 01.11.2015 bis 31.12.2018 als Online-Redakteur bei der GmbH, einer Eventagentur. Am 30.11.2018 kündigte der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.12.2018. Am 08.01.2019 meldete er sich arbeitssuchend und arbeitslos.

Dem lag folgender Geschehensablauf zugrunde: Bereits während der Tätigkeit beim vorangegangenen Arbeitgeber, einem Fußball-Online-Nachrichtenmagazin, hatte der Kläger mit dem Geschäftsführer des Fußballverbandes und der Sportschule (), dem Zeugen, im Zusammenhang mit der Erstellung einer Verbandszeitschrift erfolgreich zusammengearbeitet. Seitens des Deutschen Fußballverbandes () wurde für alle Verbände, zu denen auch der gehört, die Einstellung eines Social-Media-Redakteurs bis zum 01.01.2019 initiiert, der auch von dort aus bezuschusst werden sollte. Der Kläger erfuhr im April 2018 hiervon, wandte sich mit einer formlosen Mail an den Zeugen und fragte nach der freien Stelle in der Presseabteilung. Der Zeuge antwortete am selben Tag kurze Zeit später, die Stelle sei heute erst online gegangen, sie könnten sich die Mitarbeit schon ein halbes Jahr früher vorstellen. Daraufhin bekundete der Kläger unter Verweis auf die bereits vorliegenden Bewerbungsunterlagen unmittelbar sein Interesse und wurde vom Zeugen aufgefordert, diese, auf die Stelle zugeschnitten, neu zu übersenden. Am 10.05.2018 übersandte der Kläger seine Bewerbungsunterlagen. Am 20.07.2018 fand ein Vorstellungsgespräch statt, über das es keinen schriftlichen Vermerk gibt. Laut Kläger sollte die Einstellung zum 1. September, zeitgleich mit dem Dienstbeginn des neuen Pressesprechers, des bereits als solchen avisierten Herrn, vorgenommen werden. Hier sollte zuvor ein Kennenlernen stattfinden. Am 03.08.2018, 05.09.2018, und 12.10.2018 erkundigte sich der Kläger nach dem Stand der Dinge, zuletzt bezüglich des Treffens. Er fragte an, ob die Stelle wie ausgeschrieben zum 01.01. besetzt werden solle, oder eventuell doch noch zum 01.12. Am 06.11. kam es zu einem gemeinsamen Gespräch mit dem Zeugen und dem Pressesprecher, Herrn, noch ohne Entscheidung. Mit einer Mail vom 07.11.2018 bedankte sich der Kläger für das „erneut tolle Gespräch sowie das Jobangebot“. Er bat noch um Mitteilung des Jahres/Monatsgehaltes mit Steuerklasse und Familienstandangabe - damit er sich am Freitagmorgen sofort bei ihm melden könne. Daraufhin wurde ihm am nächsten Tag vom Zeugen eine Berechnung übersandt. Am 14.11. übersandt...

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