Private und öffentliche Arbeitgeber müssen auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderten Menschen beschäftigen, sofern sie über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen.[1]

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in der Auswahl der schwerbehinderten Menschen und auch der Arbeitsplätze, die er in Erfüllung der Beschäftigungspflicht besetzen will. Jedoch müssen sich unter den zu beschäftigenden schwerbehinderten Menschen in angemessenem Umfang Personen befinden, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder nach der Art und Schwere ihrer Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind, was im Gesetz durch eine Reihe von Beispielen erläutert wird. Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen Personen beschäftigt sind, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient (karitative, religiöse Heilungs- oder Erziehungszwecke), ABM-Stellen sowie Stellen, die für höchstens 8 Wochen besetzt werden. Ausbildungsplätze sind bei der Berechnung der Pflichtplätze der zu beschäftigenden schwerbehinderten Menschen nicht mitzuzählen. Ein schwerbehinderter Auszubildender wird für 2 Pflichtplätze angerechnet. Teilzeitplätze werden erst ab einem Beschäftigungsumfang von mindestens 18 Wochenstunden mitgezählt.[2] Bei der Zählung werden alle Arbeitsplätze eines Arbeitgebers in verschiedenen Betrieben und Verwaltungen im Bundesgebiet zusammengefasst.

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