Leitsatz (amtlich)

1. Vertragswidrig iS von § 119 Abs 1 S 1 Nr 1 AFG ist nicht jedes Verhalten des Arbeitnehmers, das den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt, sondern nur ein arbeitsvertragswidriges Verhalten.

2. Mit ehewidrigen Beziehungen zur Ehefrau seines Arbeitgebers verletzt der Arbeitnehmer die arbeitsvertragliche Treuepflicht dann, wenn er dem Arbeitgeber dadurch die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen erschwert.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1657622

Breith. 1983, 263

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