Rz. 15

Wird z. B. eine zulasten der Bundesagentur für Arbeit durchgeführte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation des Rentenversicherungsträgers unterbrochen, geht der Übergangsgeldanspruch des Rehabilitanden gegenüber der Bundesagentur (§ 71 Abs. 3) dem gegenüber des Rentenversicherungsträgers vor. Begründet wird diese Auffassung mit dem Grundsatz der (zunächst) einheitlichen Trägerschaft i. S. d. § 4 Abs. 2 (vgl. Rz. 14). Endet der 42-Tage-Zeitraum während der medizinischen Rehabilitationsleistung und wurde die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht abgebrochen, ist ab Beginn des 43. Tages der Unterbrechung Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger zu zahlen.

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