Rz. 26

Für ein volljähriges Kind ist das erhöhte Übergangsgeld gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu zahlen, wenn das "Kind" für einen Beruf ausgebildet wird. Die Altersgrenze von 25 Jahren wird um die Anzahl der Tage verlängert, in dem das Kind nachweislich

  • den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat (Anmerkung: Beides wurde Ende 2011 abgeschafft),
  • sich freiwillig für nicht mehr als 3 Jahre zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
  • eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat (Anmerkung: siehe § 1 Entwicklungshelfer-Gesetz – EhfG)

(§ 32 Abs. 5 EStG).

Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "für einen Beruf ausgebildet werden" ist das BFH-Urteil v. 9.6.1999 (VI R 33/98) anzuwenden. Hiernach wird für einen Beruf ausgebildet, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind.

Neben der Berufsausbildung als solches (vgl. Rz. 27) zählt hierzu auch das Erststudium (Rz. 28).

Mit der Ausbildung zum Beruf ist die erstmalige Berufsausbildung zu verstehen. Eine erstmalige Berufsausbildung ist grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigt. Dabei kann es sein, dass das angestrebte Berufsziel mit dem ersten erlangten Berufsabschluss noch nicht erreicht ist. Setzt ein Kind nach erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungsgangs seine Ausbildung fort, kann auch diese Fortsetzung als Teil einer einheitlichen Erstausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen sein (vgl. BFH, Urteil v. 3.7.2014, III R 52/13). Nach der BFH-Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Der BFH hat hierzu den Rechtsbegriff der mehraktigen Ausbildung geprägt (vgl. BFH, Urteil v. 15.4.2015, V R 27/14).

Gemäß § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur noch dann berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind

  • eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit,
  • ein Ausbildungsdienstverhältnis (z. B. Fortsetzung eines im Rahmen eines dualen Studiums parallel zur Ausbildung betriebenen Bachelorstudiums nach erfolgreichem Abschluss des studienintegrierten Ausbildungsgangs) oder eine weitere Ausbildung im erlernten oder neuen Beruf (BFH, Urteil v. 20.7.2000 – BStBl. 2001 II S. 107)
  • ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. d. §§ 8 oder 8a SGB IV (ab 1.10.2022: Arbeitsentgelt bis 520,00 EUR monatlich).
 

Rz. 27

Eine Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 EStG liegt vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Es muss zudem ein öffentlich-rechtlich geordneter Ausbildungsgang vorliegen, der durch eine Prüfung abgeschlossen wird.

Gemäß dem Schreiben des BMF v. 8.2.2016 – IV C 4 – S 2282/07/0001-01 (BStBl. 2016 I S. 226) ist unter dem Begriff "Berufsausbildung" i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eine berufliche Ausbildung unter Ausschluss eines Studiums zu verstehen. Eine Berufsausbildung in diesem Sinne liegt vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Voraussetzung ist, dass der Beruf durch eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlernt wird (BFH, Urteil v. 6.3.1992, VI R 163/88) und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird.

Gemäß dem Schreiben des BMF, a. a. O., zählen zur Berufsausbildung insbesondere:

  • "Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3, §§ 4 bis 52 BBiG bzw. §§ 21 bis 40 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in auf der Grundlage des BBiG bzw. der HwO anerkannten Ausbildungsberufen sowie anerkannte Lehr- und Anlernberufe oder vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des BBiG (§ 104 BBiG). Der erforderliche Abschluss besteht hierbei in der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung im Sinne der § 37 BBiG und § 31 HwO. Gleiches gilt, wenn die Abschlussprüfung nach § 43 Absatz 2 BBiG ohne ein Ausbildungsverhältnis aufgrund einer entsprechenden schulischen Ausbildung abgelegt wird, die gemäß den Voraussetzungen des § 43 Absatz 2 BBiG als gleichwertig anerkannt ist; "
  • "mit Berufsausbildungsverhältnissen vergleichbare betriebliche Ausbildungsgänge außerhalb des Geltungsbereichs...

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