0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit der Einführung des SGB IX am 1.7.2001 in Kraft (Art. 1 i. V. m. Art. 68 SGB IX; Gesetz v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) und wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 in ihrem Abs. 1 Nr. 2 durch Neubenennung der Bundesanstalt für Arbeit in Bundesagentur für Arbeit redaktionell angepasst, und zwar durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848). Eine weitere Änderung erfuhr die Vorschrift durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579). Durch das ab 1.1.2013 in Kraft getretene Gesetz wurden die Wörter "die Träger der Alterssicherung der Landwirte" durch die Wörter "der Träger der Alterssicherung der Landwirte" ersetzt. Die "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" (SVLFG) ist seit dem 1.1.2013 als Verbundträger Nachfolgerin der ehemals eigenständigen regionalen landwirtschaftlichen Sozialversicherungen.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde § 6 mit Wirkung ab 1.1.2018 erneut geändert. Aufgrund der Neuverortung der Eingliederungshilfe im 2. Teil des SGB IX und der dementsprechenden Streichung aus dem SGB XII traten die Träger der Eingliederungshilfe in Abs. 1 Nr. 5 an die Stelle der dort bislang genannten Träger der Sozialhilfe. Außerdem wurde die neue Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe an Bildung der Zuständigkeit von bestimmten Rehabilitationsträgern zugeordnet. In Abs. 3 wurde außerdem die bisher in § 6a enthaltene Regelung zur Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger nach dem SGB II aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit der Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit nach Abs. 1 neu verortet. Die Aufzählung der unterschiedlichen Formen der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II erübrigt sich durch die in § 6d SGB II übergreifend verankerte Bezeichnung "Jobcenter" – und zwar für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6b SGB II. An der bisherigen Rechtsstellung der Jobcenter ändert sich dadurch nichts (vgl. auch BT-Drs. 18/9522 S. 228).

Durch Art. 23 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) erfuhr § 6 Abs. 3 eine Änderung. Danach wurden bei § 6 Abs. 3 Satz 6 nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Als Rehabilitationsträger werden in Deutschland Institutionen bezeichnet, die Teilhabeleistungen durchführen und die Kosten hierfür tragen. Es sind Körperschaften, Anstalten oder Behörden, die Leistungen zur Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen erbringen sollen.

Die Leistungen zur Teilhabe sind Sozialleistungen, die gezielt auf die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder von Menschen mit drohender Behinderung gerichtet sind. Die Leistungen sind nur insoweit einzusetzen, als die geplanten Teilhabeziele (selbstständige Lebensführung, Inklusion etc.) durch die allgemeinen Sozialleistungen nicht erreicht werden können.

Als Teilhabeleistungen kommen die in den §§ 4, 42 ff., 49 ff., 75 und 76 ff. aufgeführten "Hauptleistungen" in Betracht, die durch zusätzliche unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen ("Nebenleistungen"; §§ 64 ff.) erweitert werden können.

Da sich das gegliederte System der Sozialversicherungs- und Rehabilitationsträger bewährt hat, hat sich der Gesetzgeber auch bei der Einführung des SGB IX dazu entschieden, das gegliederte System im Rehabilitations- und sonstigen Teilhabebereich beizubehalten. Aufgrund dessen liegt die Verantwortung für die (Re-)Habilitation bzw. Inklusion von Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen sowie für Menschen mit Sinnesbeeinträchtigung weiterhin bei rechtlich selbstständigen, unterschiedlichen Rehabilitationsträgern.

§ 6 benennt die Rehabilitationsträger und beschreibt, für welche Teilhabeleistungen sie dem Grunde nach zuständig sind. Dabei wird das grundsätzlich bestehende Vorrang- und Nachrangverhältnis zwischen den einzelnen Trägern nicht erwähnt. Im Interesse der Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung und ihrer Angehörigen kann aber eine reibungslose (Wieder-)Eingliederung in Beruf und Gesellschaft bei der Zuständigkeit mehrerer Rehabilitationsträger nur erfolgen, wenn die Rehabilitationsträger durch rasche Klärung von Zuständigkeiten möglichen Nachteilen des gegliederten Systems entgegenwirken und die Leistungen untereinander rechtzeitig koordinieren. Der Gesetzgeber schafft hierzu den Rahmen insbesondere durch die §§ 14 bis 24.

2 Rechtspraxis

2.1 Rehabilitationsträger (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 zählt auf, welche der nach § 12 SGB I für Sozialleistungen zuständigen

  • Körperschaften (mitgliedschaftlich organisierte und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die ihre Rechtssubjektivität einem Hoheitsakt verdankt; es handelt si...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge