Rz. 11

Die Reglung des § 31 umfasst nach dem Gesetzeswortlaut alle Sach- und Dienstleistungen – auch Naturalleistungen genannt. § 11 Satz 1 SGB I unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen

  • Dienstleistungen (alle Leistungen, die in persönlicher Beratung oder tätiger Hilfe erfolgen),
  • Sachleistungen (sind darauf gerichtet, Sachen auf Dauer oder zeitweise zur Verfügung zu stellen) und
  • Geldleistungen (auf Zahlung von Geld gerichtet).

Das Naturalleistungsprinzip bedeutet, dass die Sozialleistungsträger ein Leistungssystem bereitzustellen haben, in dem der Anspruchsberechtigte Leistungen in Anspruch nehmen kann, ohne in finanzielle Vorleistung treten zu müssen.

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