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Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausgabe der Wertmarken gilt § 51 Abs. 4 SGG entsprechend (seit 1.1.2002 aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes v. 17.8.2001, BGBl. I S. 2144 § 51 Abs. 1 Nr. 7 durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist die Verweisung nunmehr richtiggestellt). Diese Vorschrift weist den Rechtsweg zu. Zuständig sind die Sozialgerichte, zu denen der Rechtsweg auch im Zusammenhang mit der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale und über die Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 Abs. 5 gegeben ist.

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