Rz. 11

Abs. 4 bestimmt, dass Näheres zur Beauftragung und Zusammenarbeit sowie zur fachlichen Leitung und Aufsicht zwischen dem Integrationsfachdienst und dem Auftraggeber vertraglich zu regeln ist. Das gleiche gilt für die Qualitätssicherung und die Ergebnisbeobachtung (vgl. hierzu § 197).

Bis zum 31.12.2004 war geregelt, welchen Grundsätzen diese Vereinbarungen zu folgen hatten. Verwiesen wurde auf die Grundsätze über die Qualitätsprüfung und -sicherung bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch die Bundesagentur für Arbeit im SGB III. Diese Regelung wurde im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen mit Wirkung zum 1.1.2005 als Folge der Übertragung der Strukturverantwortung für die Integrationsfachdienste auf die Integrationsämter gestrichen.

 

Rz. 12-14

(unbesetzt)

 

Rz. 15

Abs. 4 Satz 2 sieht eine Mindestdauer der Vereinbarungen von 3 Jahren vor, damit den Trägern der Integrationsfachdienste eine finanzielle Planungssicherheit gewährleistet werden kann. Auch hier gilt aber, dass der Auftraggeber bei festgestellten und nicht abgestellten Mängeln die Beauftragung auch innerhalb dieses Zeitraums widerrufen kann.

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