Rz. 3

Abs. 2 verbietet die Behinderung und Benachteiligung, aber auch die Begünstigung von Vertrauenspersonen bei der Ausübung ihres Amtes.

Die Vorschrift stellt eine Schutzvorschrift zugunsten der Vertrauenspersonen dar, sie übernimmt einen Grundsatz des Rechts der betrieblichen Interessenvertretungen (vgl. § 78 des Betriebsverfassungsgesetzes – BetrVG). Der Schutz ist ausdrücklich auf die berufliche Entwicklung der Vertrauenspersonen erweitert. Die Vertrauenspersonen dürfen damit auch – etwa mit Hinweis auf eine Freistellung (Abs. 4) – nicht an Maßnahmen der Berufsförderung gehindert werden, andererseits dürfen ihnen bei der beruflichen Entwicklung auch nicht Vergünstigungen angeboten werden, die eine unparteiische Amtsausübung gefährden könnten.

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