Rz. 14

Die Aufzählung der Stellen i. S. d. § 156 Abs. 2, bei denen der besondere Kündigungsschutz nicht gilt, ist abschließend. Nicht aufgeführt sind die Stellen, auf denen behinderte Menschen beschäftigt sind, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betrieben und Dienststellen nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 teilnehmen (§ 156 Abs. 2 Nr. 1), sowie Stellen von Personen, deren Arbeitsverhältnis ruht (§ 156 Abs. 2 Nr. 6). Für diese Beschäftigten gilt also ausdrücklich der besondere Kündigungsschutz, sofern das Arbeitsverhältnis wenigstens 6 Monate besteht.

 

Rz. 15

Der besondere Kündigungsschutz besteht auch für schwerbehinderte Menschen, die in Teilzeit, auch in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden beschäftigt sind (§ 156 Abs. 3). Diese Personengruppe ist unter den Ausnahmen des § 173 nicht aufgeführt.

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