Rz. 30

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.

Ein Schadenersatzanspruch besteht aber nur dann, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Dies entspricht der Regelung in § 280 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB.

 

Rz. 31

Ist der Schaden nicht ein Vermögensschaden, besteht – verschuldensunabhängig – ein Anspruch auf Entschädigung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG). Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach nicht begrenzt, er besteht vielmehr in "angemessener" Höhe. Was im Einzelfall angemessen ist, ist vom Einzelfall und dem entstehenden und glaubhaft gemachten Schaden abhängig. Über die Höhe des Anspruchs ist – soweit eine Einigung mit dem (potenziellen) Arbeitgeber nicht möglich ist – im Rechtsstreit vor den Arbeitsgerichten zu entscheiden.

In den Fällen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses besteht der Entschädigungsanspruch in Höhe von bis zu 3 Monatsgehältern (§ 15 Abs. 2 Satz 2 AGG). Ein Anspruch auf Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses besteht hingegen nicht. Das bestimmt § 15 Abs. 6 AGG. Ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses würde in die Rechte Dritter eingreifen, nämlich die Rechte desjenigen Bewerbers, der stattdessen diesen Arbeitsplatz erhalten hat. Das mit diesem Bewerber begründete Arbeitsverhältnis ist trotz des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot gegenüber einer anderen Person rechtlich wirksam.

2.5.1 Höhe der Entschädigung

 

Rz. 32

§ 15 Abs. 2 Satz 2 AGG begrenzt die Höhe der Entschädigung in den Fällen, in denen ein schwerbehinderter Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, auf höchstens 3 Monatsverdienste. Der Entschädigungsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn der schwerbehinderte Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf eine solche Entschädigung bereits dann besteht, wenn der schwerbehinderte Bewerber wegen der Behinderung nicht eingestellt wird, aber aus anderen Gründen auch ohne die Behinderung nicht eingestellt worden wäre. Der Entschädigungsanspruch erfordert also keinen Kausalzusammenhang ausschließlich mit der Behinderung. Dennoch ist Voraussetzung, dass es sich um einen (wegen der Behinderung) benachteiligten Bewerber handelt. Hat sich ein schwerbehinderter Mensch ohne Vorhandensein der fachlichen Qualifikation auf einen Arbeitsplatz im Wissen beworben, dass er wegen seiner Behinderung in jedem Fall abgelehnt wird, ist er nicht wegen der Behinderung benachteiligt.

 

Rz. 33

Der Anspruch auf Entschädigung ist auf höchstens 3 Monatsverdienste beschränkt. Als Monatsverdienst gilt, was dem schwerbehinderten Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden hätte. Bei Sachbezügen kann es sich um die Gestellung einer Wohnung oder Verpflegung handeln. Die nach der Sachbezugsverordnung (§ 1, §§ 3 bis 5) vorgesehenen Beträge sind als Geldleistung zu gewähren.

 

Rz. 34

(unbesetzt)

 

Rz. 35

Der Entschädigungsbetrag ist kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, weil es sich nicht um Einnahmen wegen oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung handelt (§ 14 SGB IV). Das gilt auch für den Entschädigungsanspruch im Falle des beruflichen Aufstiegs, in dem der Anspruch in Höhe des Differenzbetrages besteht. In diesem Fall wird das höher entlohnte Beschäftigungsverhältnis nicht ausgeübt, so dass es sich nicht um Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung handelt. Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt ist weiterhin das in der geringer dotierten Beschäftigung erzielte tatsächliche Entgelt.

 

Rz. 36

Dagegen handelt es sich bei dem Entschädigungsanspruch um steuerpflichtige Einnahmen. Nach § 2 Abs. 1 EStG unterliegen der Einkommensteuer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nach § 24 EStG gehören hierzu auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.

2.5.2 Ausschlussfrist

 

Rz. 37

Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 AGG muss der Anspruch – wie schon nach § 81 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX – innerhalb von 2 Monaten geltend gemacht werden. Allerdings handelt es sich bei der Neuregelung nicht mehr um eine Ausschlussfrist, nach der der Anspruch, wird er nicht innerhalb dieser Zeit geltend gemacht, verfällt. Nunmehr kann der Anspruch nach Ablauf der Frist dann noch geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war (§ 21 Abs. 5 Satz 2 AGG).

Die Frist des § 21 Abs. 5 AGG gilt nicht nur für die Fälle des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot bei Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern für die Geltendmachung aller Entschädigungsansprüche.

Der Anspruch bedarf der Schriftform, eine mündliche Geltendmachung genügt nicht.

Der Anspruch ist bei dem Arbeitgeber geltend zu mac...

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