Rz. 5

Um welche Personengruppe es bei schwerbehinderten Menschen gleichgestellten behinderten Menschen geht, ist ebenfalls in Teil 1 des SGB IX (§ 2 Abs. 3) geregelt. Danach sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des (§ 2) Abs. 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz i. S. des § 156 (= Stellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Ausbildung Eingestellte beschäftigt sind) nicht erlangen oder nicht behalten können. Auch wenn in § 2 Abs. 3 lediglich von einem Arbeitsplatz "im Sinne des § 156" gesprochen wird, muss es sich um einen Arbeitsplatz i. S.d. § 156 Abs. 1 handeln. Eine Gleichstellung zum Zwecke der Erlangung oder Erhaltung einer Stelle, die nach § 156 Abs. 2 oder Abs. 3 nicht als Arbeitsplatz gilt (vgl. Kommentierung unter 3.2 zu § 156), ist nicht möglich.

 

Rz. 6

Die Erlangung einer Gleichstellung zum Zwecke der bevorzugten Zulassung für eine unabhängige Tätigkeit (§ 212) oder für Selbständige zum Zwecke der Gewährung begleitender Hilfen im Arbeitsleben (§ 185 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c) ist nicht möglich, da die Gleichstellung ausschließlich zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes i. S.d. § 156 zulässig ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge