Rz. 8

Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern durchzuführen. Die Formulierung "und den übrigen Rehabilitationsträgern" könnte so verstanden werden, dass die Bundesagentur für Arbeit hier ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Rehabilitationsträger angesprochen ist und nicht auch als Träger der Arbeitsförderung nach dem SGB III. Eine solche Einschränkung ist jedoch nicht gewollt. Soweit die Agenturen für Arbeit etwa Integrationsfachdienste mit Aufgaben der Vermittlung beauftragen, können sie das einerseits als Rehabilitationsträger im Rahmen des § 49 Abs. 6 Nr. 8, andererseits als Träger der Arbeitsförderung.

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