0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) eingefügt worden. Sie entspricht im Wesentlichen dem früheren § 402; lediglich redaktionelle Änderungen wurden vorgenommen. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ist Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 zum 1.1.2005 aufgehoben worden. Gleichzeitig wurde Abs. 1 Satz 3 gestrichen.

Nicht in Kraft getreten sind Änderungen des Abs. 1 Satz 2 zum 1.1.2003 durch das Zuwanderungsgesetz v. 20.6.2002 (BGBl. I S. 1946) infolge Nichtigkeitserklärung durch das BVerfG (Beschluss v. 18.12.2002, 2 BvF 1/02). Nr. 6 sollte wie folgt gefasst werden: "6. die Zustimmung zur Zulassung der Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz sowie die Zustimmung zur Anwerbung aus dem Ausland". In Nr. 8 sollte das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt werden.

Mit dem Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) ist Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Nr. 7 zum 1.1.2005 geändert worden.

Zum 1.4.2006 wurde Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 der Vorschrift durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) geändert.

Mit Wirkung zum 28.8.2007 wurde Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union v. 19.8.2007 (BGBl. I S. 1970) neu gefasst.

Abs. 1 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Die Überschrift, Abs. 1 und Abs. 2 wurden durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung zum 26.11.2019 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Überschrift wurde zum 26.11.2019 redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 i. V. m. § 67 SGB X angepasst.

 

Rz. 2a

Die Vorschrift regelt die für die Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III maßgebenden bereichsspezifischen Zwecke für den Umgang mit Daten. Die Vorschrift wird durch Regelungen zur Datenübermittlung an Dritte (§ 395), einem Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot (§ 396) sowie einen automatisierten Datenabgleich (§ 397) ergänzt. Grundsätzlich darf die Bundesagentur für Arbeit Daten nicht erheben, verarbeiten oder nutzen, wenn ihr dies nicht durch eine Rechtsvorschrift gestattet ist. Durch Abs. 1 Satz 1 wird ihr dies gestattet, soweit sie nur dadurch ihre Aufgaben erfüllen kann. Durch Rechtsänderung des Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 26.11.2019 wurde das geltende Recht beibehalten und nach der Gesetzesbegründung lediglich redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Es handelt sich um bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchstaben b, g und h der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst. Abs. 1 Satz 1 formuliert seither nur noch mit "verarbeiten" (zuvor: erheben, verarbeiten und nutzen). Aufgaben in diesem Sinne können zunächst nur Aufgaben nach dem SGB III sein (Abs. 1 Satz 2). Darüber hinaus wird die Bundesagentur für Arbeit auch insoweit berechtigt, als dies anderweitig im Sozialgesetzbuch geregelt ist (Abs. 2). Daneben gelten die allgemeinen Vorschriften zum Sozialdatenschutz im SGB. Das sind insbesondere § 35 Abs. 1 SGB I und §§ 67ff. SGB X. Die wesentlichen Begriffe in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sind diesen Vorschriften entnommen. § 394 gilt durch Abs. 2 auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 2 enthält mangels eines Äquivalents an anderer Stelle des SGB III einen Aufgabenkatalog der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III. Damit ist zunächst abschließend aufgelistet, inwieweit ein erforderlicher Umgang mit Sozialdaten i. S. d. Abs. 1 Satz 1 erlaubt ist, weil eigene originäre oder zugelassene Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit betroffen sind.

 

Rz. 3a

Abs. 2 erweitert die Möglichkeiten der Verwendung von Sozialdaten über den Anwendungsbereich des Abs. 1 hinaus, wenn die Bundesagentur für Arbeit durch eine Rechtsvorschrift in einem der Bücher des Sozialgesetzbuches dazu ermächtigt oder verpflichtet wird. In dieser weiteren Verweisung kommt es auf zugewiesene oder zugelassene Aufgaben nicht zwingend an. Einer gesetzlichen Ermächtigung wird aber regelmäßig eine Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit zugrunde liegen. Durch Rechtsänderung des Abs. 2 mit Wirkung zum 26.11.2019 wurde das geltende Recht beibehalten und nach der Gesetzesbegründung lediglich redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. D...

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