Rz. 25

Das Beratungsangebot nach § 29 ist umfassend und verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung, den sich ständig ändernden Bedarfen am Arbeitsmarkt bei der Beratung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, aus gegebenem Anlass auch Dritten, Rechnung zu tragen. Veränderte Bedarfe ergeben sich insbesondere aus dem technologischen und sonstigen Strukturwandel, z. B. dem Fachkräftebedarf und der Altersstruktur auf dem Arbeitsmarkt.

 

Rz. 26

Auf die Beratungsdienstleistungen haben die Ratsuchenden einen Rechtsanspruch.

 

Rz. 27

Die Beratungspflichten schließen seit dem 1.1.2019 die Weiterbildungsberatung und die Qualifizierungsberatung für (voraussichtliche) Teilnehmer am Arbeitsleben und Arbeitgeber zwingend ein. Auch hierauf besteht ein Rechtsanspruch.

 

Rz. 28

Der Bundesrat hat zum Qualifizierungschancengesetz gefordert, ein Kooperationsgebot in das Gesetz aufzunehmen, das die Bundesagentur für Arbeit zur Verweisung auf und Zusammenarbeit mit anderen Stellen verpflichtet. Die Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung sei bereits, und das zum Teil regelhaft, Aufgabe anderer Institutionen (z. B. der Kammern) sowie von Länderprogrammen. Der Bundesrat hat daher empfohlen, ein Kooperationsgebot in das Gesetz aufzunehmen, das auch deshalb als notwendig erachtet werde, weil es einen wichtigen Beitrag zur Herstellung von Transparenz zu vorhandenen Angeboten sowie zur Sicherstellung von Kohärenz leisten könne. Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates aber abgelehnt. In den Beratungsvorschriften des SGB III ist demnach kein Kooperationsgebot aufzunehmen, durch das die Agenturen für Arbeit verpflichtet werden, bei der Beratung eng mit anderen Stellen und Einrichtungen zusammenzuarbeiten (insbesondere Länderministerien, Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung). Es bedarf aus Sicht der Bundesregierung keiner Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und Kooperation mit kommunalen und öffentlichen Einrichtungen sowie mit den Ländern. § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 verpflichtet die Agenturen für Arbeit, zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammenzuarbeiten (darunter insbesondere Vertreter von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, Kammern und berufsständische Organisationen, Hochschulen, Träger der freien Wohlfahrtspflege). § 367 Abs. 3 verpflichtet die Agenturen für Arbeit außerdem zu einer engen Zusammenarbeit mit den Landesregierungen bei der Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung. Auch die Beratung ist eine Leistung der Arbeitsförderung (unter Hinweis auf § 3). Diese auch in der tatsächlichen Praxis angewandten Regelungen greift die Gesetzesbegründung bereits auf und führt aus, dass sich für die Stärkung der Beratung die Schaffung von Netzwerkstrukturen vor Ort anbieten kann.

 

Rz. 29

Das Beratungsangebot nach Abs. 1 und 3 richte sich auch an (potenziell) erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Die Agenturen für Arbeit haben insoweit nicht nach Versicherungsleistungen und Grundsicherungsleistungen zu unterscheiden. § 22 Abs. 4 schließt das Vermittlungsangebot, aber gerade nicht das Beratungsangebot an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II aus. Auch § 22 Abs. 1 greift nicht, weil die Träger des SGB II insoweit gerade nicht zur Beratung verpflichtet werden. Daraus ergibt sich zugleich, dass es insoweit auch nicht auf eine Trägerschaft nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 6a (zugelassene alleinige kommunale Trägerschaft) ankommt.

 

Rz. 30

Gegenstand von Arbeitsmarktberatung kann auch ein Perspektivwechsel des Arbeitgebers sein. Dazu gehört insbesondere die Bereitschaft, von einem an sich geforderten Qualifikationsniveau eines Arbeitnehmers abzuweichen und stattdessen einen Arbeitnehmer mit geringerer Qualifikation zu beschäftigen. Die Agenturen für Arbeit können anfängliche Minderleistungen mit Förderleistungen zugunsten des Arbeitgebers ausgleichen.

 

Rz. 31

Die Ergänzung des Abs. 1 zum 1.1.2019 um die Weiterbildungsberatung und die Qualifizierungsberatung soll klarstellen, dass diese Teile des Beratungsangebots der Agenturen für Arbeit als Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit sind. Die Weiterbildungsberatung richtet sich als Teil der Berufsberatung an alle jungen Menschen und Erwachsene, die bereits am Arbeitsleben teilnehmen oder daran teilnehmen wollen. Sie richtet sich damit nicht nur an Arbeitslose oder an von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen, sondern an alle Arbeitnehmer. Der Beratungsauftrag richtet sich auch insoweit an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II, auch wenn sie nicht in Beschäftigung sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben (vgl. § 22 Abs. 4). Die Qualifizierungsberatung richtet sich als Teil der Arbeitsmarktberatung an Arbeitgeber. Die Beratungsangebote der Bundesagentur für Arbeit gewinnen nicht zuletzt vor dem Hintergrund der zuneh...

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