Rz. 18

Abs. 2 Satz 1 verlangt ferner ein Abschlusszeugnis, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt. Dieses Zeugnis muss schon nach dem äußeren Anschein den allgemein gültigen Vorstellungen über ein Zertifikat entsprechen und inhaltlich so umfassend sein, dass der Teilnehmer nicht nur den erfolgreichen Besuch seiner Maßnahme dokumentiert sieht, sondern auch die erworbenen Qualifikationen im Hinblick auf seine berufliche Integration nachweisen kann (z. B. mit Bewerbungsunterlagen oder in einem Vorstellungsgespräch). Die Verpflichtung dient daher vorrangig dem Ziel, die Vermittlungsaussichten für den Teilnehmer zu verbessern. Allerdings wird das Zeugnis erst nach Bestehen der Prüfung ausgestellt. In laufenden Bewerbungsverfahren kann der Teilnehmer es nachreichen.

Im Verwaltungsvollzug dient das Abschlusszeugnis dazu, beim Integrationsprozess das Matching offener Stellen mit dem Profil des ehemaligen Teilnehmers zu unterstützen.

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