Rz. 2

Die Vorschrift regelt in welchen Fällen und mit welchen Voraussetzungen die Vorbeschäftigungszeit von Menschen mit Behinderungen (§ 19) erfüllt ist. Sie steht im Zusammenhang mit der Regelung des § 119 Satz 1 Nr. 1, die auf § 120 verweist und die erfüllte Vorbeschäftigungszeit als Bedingung für den Anspruch auf Übergangsgeld (vgl. § 118 Satz 1 Nr. 1) im Rahmen der besonderen Leistungen nennt. Als Ausnahme hiervon ist § 121 im systematischen Kontext zu beachten, weil ein Anspruch auf Übergangsgeld unter bestimmten Bedingungen auch ohne Vorbeschäftigungszeit vorliegen kann. Die hier vorliegende spezialgesetzliche Vorschrift ist durch die Bundesagentur für Arbeit bei der Prüfung des Übergangsgeldanspruches entgegen den Regelungen des SGB IX anzuwenden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

In Abs. 1 sind 2 alternative Standardfälle benannt, die jeweils einen Anspruch auf Übergangsgeld begründen, wenn innerhalb der letzten 3 Jahre (sog. Rahmenfrist) einer der beiden Nummern vorliegen. Für die Berechnung der Rahmenfrist ist der Tag vor Beginn der Teilnahme (vgl. auch Sonderregelung in Abs. 3, Rz. 20) an der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 119 Satz 1 Nr. 2 Ausgangspunkt.

  • Nach Nr. 1 muss der Mensch mit Behinderungen in der Rahmenfrist für mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach § 24 gestanden haben.
  • Alternativ reicht es nach Nr. 2 aus, wenn innerhalb von 3 Jahren ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und das Arbeitslosengeld beantragt wurde.
 

Rz. 3

In Abs. 2 sind hiervon 2 Ausnahmen normiert:

  • Nach Satz 1 gilt die 3-jährige Rahmenfrist per se nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen (§ 20). Folglich reicht es aus, wenn unabhängig von der 3-jährigen Rahmenfrist eine der 2 Voraussetzungen in Abs. 1 irgendwann in der Vergangenheit erfüllt war. Zweck der Regelung ist, dass Berufsrückkehrende – losgelöst vom zeitlichen Umfang der Erwerbsunterbrechung – die Vorbeschäftigungszeit stets erfüllen können.
  • Die 3-jährige Rahmenfrist wird nach Satz 2 für die Zeit einer ausgeübten Beschäftigung im Ausland um maximal 2 Jahre auf bis zu 5 Jahre verlängert. Relevant sind Zeiten einer Beschäftigung in Drittstaaten, weil Beschäftigungszeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vom Wortlaut nicht erfasst sind. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine der größten Handelsnationen, sodass eine Beschäftigung im Ausland keine Ausnahme darstellt. Allein schon eine Beschäftigung als Grenzgänger im Nachbarland Schweiz wäre betroffen. Der Gesetzgeber erkennt diese Gegebenheiten sowie beruflichen Gepflogenheiten an. Daher wurde die Rahmenfrist für die Vorbeschäftigungszeit des Übergangsgeldes verlängert, wenn die Auslandstätigkeit für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, was regelmäßig der Fall sein dürfte.

Im Ergebnis sieht die Vorschrift – je nach individuellem Lebenssachverhalt des Menschen mit Behinderungen - grundsätzlich die Prüfung von 2 Tatbestandsmerkmalen (mit Ausnahme der Berufsrückkehrer) vor.

 

Rz. 3a

Der Gesetzgeber hat anlässlich der Überarbeitung des Fachkonzeptes der Bundesagentur für Arbeit und einer damit einhergehenden Verlängerung der Förderdauer einer berufsvorbereitenden Berufsausbildung (inkl. der Umsetzung als besondere Leistung für Menschen mit Behinderung) den Abs. 3 neu geschaffen. Ohne die Neuregelung hätte die Maßnahmeverlängerung in beiden Fällen ungünstige Auswirkungen auf den Übergangsgeldanspruch. Zudem wird damit erreicht, dass ein nahtloser Übergang von beiden Maßnahmen möglich und damit der Ausbildungsprozess von Menschen mit Behinderungen weiter verbessert wird. Insofern ist ein Anspruch auf Übergangsgeld gegeben, wenn bereits vor Beginn der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme die Vorbeschäftigungszeit erfüllt war. Hierbei ist ein zeitlicher Zusammenhang zur zuvor geförderten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme notwendig. Sofern dies nicht der Fall ist, kann für im Anschluss zu fördernde Berufsausbildungen stattdessen Ausbildungsgeld geprüft werden.

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