0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Der Vorläufer der Vorschrift war § 59 Abs. 1 Satz 3 bis 6 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), i. d. F. bis 31.12.1997.

Mit der Erstfassung des SGB III durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBI. I S. 594), in Kraft ab 1.1.1998, wurden mit Art. 1 Nr. 82 die bisherigen Regelungen des AFG in § 161 a. F. in einer separaten Vorschrift für die Vorbeschäftigungszeit geregelt (vgl. auch Gesetzesentwurf mit Begründung in BT-Drs. 13/4941). Dabei hat der Gesetzgeber die Regelungen an die Vorschriften für die Förderung der beruflichen Weiterbildung angeglichen, so dass entgegen dem AFG unter erleichterten Voraussetzungen ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehen kann (3-Jahres-Frist anstatt 5-Jahres-Frist sowie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von einem Jahr anstatt 2Jahren). In Abs. 2 Satz 1 wurden die Zugangsmöglichkeiten für behinderte Berufsrückkehrer erweitert, weil die Zeit der Unterbrechung der Berufstätigkeit für diesen Personenkreis unerheblich ist (deutlich weiter als bislang § 59 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 AFG). § 161 Abs. 2 Satz 2 a. F. entspricht der Regelung in § 59 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 AFG.

Die Vorschrift wurde durch das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 neu gefasst. Mit Art. 3 Nr. 33 wurde insbesondere Abs. 1 redaktionell hinsichtlich der Begrifflichkeit behinderte Menschen angepasst ohne weitere inhaltliche Änderungen vorzunehmen (vgl. BT-Drs. 14/5074).

Mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zu Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 1.4.2012, wurden die Regelungen des § 161 a. F. in die neue Struktur des Dritten Kapitels in § 120 überführt. Insbesondere wurde in Abs. 1 Nr. 2 die Voraussetzung „Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld“ gestrichen, weil ein vorheriger Bezug von Arbeitslosenhilfe innerhalb von 3 Jahren mit Einführung des SGB II „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ zum 1.1.2005 zwischenzeitlich im Regelfall ohne Belang war (Ausnahme: Berufsrückkehrer mit Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, bei denen die 3-jährige Rahmenfrist nicht greift).

Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) geändert. Mit Wirkung zum 1.1.2022 wurde eine sprachliche Anpassung mit dem Ziel des wertschätzenderen Umganges von Menschen mit Behinderungen vorgenommen. Die Begrifflichkeit "behinderter Mensch" wurde durch die Wörter "Mensch mit Behinderungen" in Abs. 1 sowie die Wörter "behinderte Berufsrückkehrende" durch die Wörter "Berufsrückkehrende mit Behinderungen" in Abs. 2 Satz 1 ersetzt. Eine Änderung oder Erweiterung des begünstigenden Personenkreises verfolgt der Gesetzgeber dadurch nicht.

Die letzte Änderung der Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) erfolgt. Ab 14.6.2023 wurde ein neuer Abs. 3 eingefügt, mit dem der Gesetzgeber klarstellt, dass der gesamte Ausbildungsprozess für die Prüfung der Vorbeschäftigungszeit heranzuziehen ist. Demnach ist ein Anspruch auf Übergangsgeld regelmäßig dann gegeben, wenn vor Beginn einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme die Vorbeschäftigungszeit bereits erfüllt war.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt in welchen Fällen und mit welchen Voraussetzungen die Vorbeschäftigungszeit von Menschen mit Behinderungen (§ 19) erfüllt ist. Sie steht im Zusammenhang mit der Regelung des § 119 Satz 1 Nr. 1, die auf § 120 verweist und die erfüllte Vorbeschäftigungszeit als Bedingung für den Anspruch auf Übergangsgeld (vgl. § 118 Satz 1 Nr. 1) im Rahmen der besonderen Leistungen nennt. Als Ausnahme hiervon ist § 121 im systematischen Kontext zu beachten, weil ein Anspruch auf Übergangsgeld unter bestimmten Bedingungen auch ohne Vorbeschäftigungszeit vorliegen kann. Die hier vorliegende spezialgesetzliche Vorschrift ist durch die Bundesagentur für Arbeit bei der Prüfung des Übergangsgeldanspruches entgegen den Regelungen des SGB IX anzuwenden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

In Abs. 1 sind 2 alternative Standardfälle benannt, die jeweils einen Anspruch auf Übergangsgeld begründen, wenn innerhalb der letzten 3 Jahre (sog. Rahmenfrist) einer der beiden Nummern vorliegen. Für die Berechnung der Rahmenfrist ist der Tag vor Beginn der Teilnahme (vgl. auch Sonderregelung in Abs. 3, Rz. 20) an der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 119 Satz 1 Nr. 2 Ausgangspunkt.

  • Nach Nr. 1 muss der Mensch mit Behinderungen in der Rahmenfrist für mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach § 24 gestanden haben.
  • Alternativ reicht es nach Nr. 2 aus, wenn innerhalb von 3 Jahren ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und das Arbeitslosengeld beantragt wurde.
 

Rz. 3

In Abs. 2 sind hiervon 2...

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