Sogenannte RFID-Chips[1] können als Bestandteil von Hausausweisen, die Mitarbeiter bei sich führen müssen, oder zur Ortung von Dienstwagen eingesetzt werden und ermöglichen eine detaillierte Überwachung der Arbeitnehmer durch Standortbestimmung und ggf. weitere Angaben. Eine solche verdachtsunabhängige Dauerkontrolle ist aber nach § 26 Abs. 1 BDSG i. V. m. Art. 6, 9 DSGVO unzulässig, sofern nicht spezielle Sicherheitsinteressen diese erforderlich machen, z. B. bei Rundgängen von Wachpersonal. Auch dann ist aber nur die offene, also dem Arbeitnehmer bekannte Ausstattung mit solchen Chips zulässig.[2] Es besteht zudem eine umfassende Unterrichtungspflicht.[3]

Da nach Maßgabe jüngster Rechtsprechung die Vorschrift nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG nur bei Hinzuziehung der Erlaubnistatbestände nach Art. 6, 9 DSGVO eine taugliche Rechtsgrundlage für die Datenerhebung und -verarbeitung ist (vgl. oben Abschn. 1.3), empfiehlt es sich, die Folgen gemäß Art. 35 DSGVO abzuschätzen, bevor die Daten erhoben und verarbeitet werden. Bei dieser muss der Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und mit seinem Interesse an der Standortüberwachung vergleichen. Eine anlasslose Standortüberwachung ist wegen des Risikos, dass sich ein Nutzungsprofil bildet, nicht zu empfehlen. Die Lage stellt sich anders dar, wenn es beispielsweise bereits zu Diebstählen von Firmenwagen gekommen ist.[4]

Die heimliche Ausstattung von Arbeitnehmern oder ihren Dienstwagen mit diesen Chips ist in aller Regel unzulässig. Eine Ausnahme kommt in Notwehrfällen in Betracht, wenn – ähnlich wie bei der verdeckten Videoüberwachung (Abschn. 2.5) – diese das letzte zur Verfügung stehende Mittel darstellt, um den Arbeitnehmer einer Straftat oder schweren Pflichtverletzung zu überführen. Allerdings ist eine solche Überwachung weniger aussage- und beweiskräftig als eine Videoüberwachung, sodass sich bereits die Frage stellt, ob der Einsatz im Einzelfall geeignet ist. Außerdem kann die Standortüberwachung dazu führen, dass sensible Daten erhoben werden –, etwa wenn der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen ein Krankenhaus besucht. Dies steht dem Arbeitgeber nicht zu.[5]

Geht es darum, zu kontrollieren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht erfüllt, empfiehlt sich ein Fahrtenschreiber, da dieser im Vergleich zur Standortüberwachung das mildere Mittel ist.[6]

[1] Entsprechende Systeme bestehen u. a. aus einem Transponder, der neben den gespeicherten Daten auch eine Antenne enthält, die Funkwellen aussendet und empfängt (vgl. Thüsing-Thüsing/Forst, Beschäftigtendatenschutz und Compliance, 3. Aufl. 2021, § 12 Rzn. 24 ff.; Oberwetter, NZA 2008, S. 609, 611).
[2] Vgl. Thüsing-Thüsing/Forst, Beschäftigtendatenschutz und Compliance, 3. Aufl. 2021, § 12 Rz. 29; Oberwetter, NZA 2008, S. 609, 612.
[3] Thüsing-Thüsing/Forst, Beschäftigtendatenschutz und Compliance, 3. Aufl. 2021, § 12 Rz. 27.
[4] Hördt/Schwaab, ArbRAktuell 2023, S. 282 f.
[5] Hördt/Schwaab, ArbRAktuell 2023, 282 f.
[6] VG Wiesbaden, Urteil v. 17.1.2022, 6 K 1164/21.WI, Rz. 64.

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